{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nBundesgericht nicht, wenn sie bloss beweist, dass sie den Wohnsitz in der Schweiz\naufgegeben hat, wenn nicht bewiesen ist, dass sie einen Wohnsitz im Ausland begründet\nhat, welcher den fiktiven Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB verdrängen würde\n(Oesterhelt/Seiler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N 67 f.).\nVorliegend gilt ein Wohnsitz der Steuerpflichtigen in der Schweiz bzw. im Kanton Zug\nzumindest bis zum 31. März 2013 als erstellt. Die Rekurrenten haben das\nNutzniessungsrecht an ihrem Wohnhaus in A.________ danach nicht aufgegeben, sie\nhaben das Haus nicht an Dritte vermietet, sind unbestrittenermassen auch nach April 2013\nregelmässig dorthin zurückgekehrt, um ihre Kinder zu besuchen. Bei solchen Umständen\nergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung für\neine Beibehaltung des Wohnsitzes am bisherigen Ort (vgl. BGer 2C_565/2016 vom 21.\nDezember 2016 E. 3.1). Schon aus diesem Grund gilt der Wohnsitz der Rekurrenten in\nA.________ für die Zeit ab April 2013 als sehr wahrscheinlich. Es gibt im Sachverhalt auch\nkeine Anhaltspunkte dafür, welche geeignet wären, diese natürliche Vermutung\numzustossen. Die Rekurrenten haben daher die Begründung eines neuen Wohnsitzes im\nAusland (hier: Monaco) zu belegen. Sollte der Beweis einer Wohnsitzverlegung von den\nRekurrenten nicht erbracht werden können, haben sie die Folgen der Beweislosigkeit zu\ntragen (BGer 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3; 2C_510/2016 vom 29. August 2016\nE. 2.4; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3.3; vgl. hierzu auch Erwägung 1.3 vorne).\nDas Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob den Rekurrenten aufgrund der vorliegenden\nAkten der Nachweis einer Wohnsitzverlegung ins Ausland gelungen ist.\n\n4.\n4.1 Das Verwaltungsgericht hat sich bereits im Urteil A 2016 21 vom 28. November\n2017 mit einer Wohnsitzverlegung ins Ausland (damals: Dubai) befasst. Dieses Urteil\nwurde ans Bundesgericht weitergezogen und von diesem im Urteil BGer 2C_114/2018\nvom 18. Juli 2019 geschützt.\n\nDamals prüfte das Verwaltungsgericht die Wohnsitzverlegung anhand folgender Kriterien:\npersönliche Beziehungen (nachfolgend E. 4.2), geschäftliche Beziehungen (nachfolgend\nE. 4.3), Wohnsituation (nachfolgend E. 4.4) und Aufenthaltstage (nachfolgend E. 4.5).\nAuch in diesem Fall scheint es sachgerecht, sich in erster Linie auf diese Indizien\nabzustützen, wobei anschliessend noch weitere Indizien (E. 4.6) geprüft werden.\nAbgerundet wird diese Erwägung mit einem Fazit (E. 4.7).\n\nUrteil A 2018 18\n28\n\nUrteil A 2018 18\n29\n\n4.2 Persönliche Beziehungen\n\n4.2.1 Die Rekurrenten führen aus, dass sie \"in Monaco wenig soziale Kontakte\"\n(Rekurs, S. 25 Rz. 60 letzter Absatz) gehabt hätten. Es ist offensichtlich, dass dieses\nKriterium bereits aufgrund dieser Aussage gegen eine Wohnsitzverlegung nach Monaco\nspricht.\n\nDie Rekurrenten erklären dazu, sie hätten in Monaco die Öffentlichkeit bewusst gemieden,\num nicht erkannt zu werden (Rekurs, S. 25 Rz. 60 erster und letzter Absatz). Es ist\ndurchaus vorstellbar, dass Menschen sich an einem anderen Ort mit einer zumindest\nvorübergehenden Absicht des dauernden Verbleibens niederlassen, um dort sehr\nzurückgezogen zu leben, weil sie in der Öffentlichkeit nicht erkannt werden wollen. Im\nvorliegenden Fall ist es aufgrund der regen Reisetätigkeit der Rekurrenten im Zeitraum ab\nApril 2013 bis Ende 2015 indessen durchaus angebracht, an diesem Beweggrund Zweifel\nzu hegen. Dies umso mehr, als die Rekurrenten gemäss eigener Aussage bei sämtlichen\nFlügen mit internationalen Destinationen Zürich als Start- und Zielflughafen wählten\n(Rekurs, S. 22 Rz. 56), also denjenigen Flughafen, wo sie wohl am ehesten erkannt\nwerden würden. Auf die Reisetätigkeit ist im Einzelnen noch weiter hinten\nzurückzukommen (E. 4.5.2 und 4.6.1). Ferner geben die Rekurrenten an, verschiedene\nImmobilien in ____ sowie in ____ und ____ zu besitzen (Rekurs, S. 5 Rz. 10). Auch dort\nhätten sie sich vermutlich ohne weiteres eine Weile aufhalten können, um zurückgezogen\nund ohne soziale Kontakte leben zu können. Dies wäre angesichts der Grösse und\nAusstattung des Grundstücks in A.________, welches die Rekurrenten selber als\naussergewöhnlich grosszügiges und einzigartig gelegenes Objekt bezeichnen (Rekurs, S.\n17 Rz. 45 erster Absatz), wahrscheinlich auch dort sehr gut möglich gewesen. Auf die\nAusstattung des Grundstücks ist detaillierter weiter hinten einzugehen (E. 4.4.2). Die\nbesondere wirtschaftliche Situation der Rekurrenten mit einem international gestreuten\nImmobilienbesitz und überdurchschnittlich grosszügigen Wohnverhältnissen an ihrem\nangestammten und bis Ende März 2013 unbestrittenen Wohnort in A.________ sprechen\nauf den ersten Blick jedenfalls nicht für eine Wohnsitzbegründung in Monaco in einer\n268 m2 grossen Mietwohnung (Fünfzimmer-Duplexwohnung im 11. und 12. Stock eines\nWohnblocks, Rekursbeilage 4), nur um nicht in der Öffentlichkeit erkannt zu werden.\n\n4.2.2 Die Rekurrenten geben an, sie hätten ganz allgemein ausserhalb der Familie in\nA.________ wenig soziale Kontakte gehabt (Rekurs, S. 25, Rz. 60 letzter Absatz). Vor der\nbehaupteten Verlegung des Wohnsitzes hätten sie ihr Haus in A.________ zusammen mit\n\nUrteil A 2018 18\n30\n\n"}