{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nzulassen, es liege die Absicht des dauernden Aufenthaltes vor (BGE 143 II 233 E. 2.5.2\nS. 238). Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt vermag einen\nsteuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, sofern er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist\nund der Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird\nüblicherweise ein Jahr vorausgesetzt (BGE 143 II 233 E. 2.5.1 S. 237). Dies alles gilt auch\nim interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36; BGer\n2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.3.2), ferner im internationalen\nZusammenhang, wobei dort zusätzlich eine \"Tie-Breaker Rule\" gilt, soweit diese\nGegenstand eines Doppelbesteuerungsabkommens ist (so etwa zu Art. 4 Abs. 2 DBA CH-\nDE: BGer 2C_128/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 5.1).\n\n3.3 Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis ausgeführt, dass es für eine\nWohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz\nzu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer\nWohnsitz begründet worden ist. Obschon das Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer – anders als noch Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9.\nDezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; BS 6 350; in\nKraft bis 31. Dezember 1994) – zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht\nmehr ausdrücklich auf das Zivilgesetzbuch (Art. 23-26 ZGB) verweist, hat sich der\nrechtliche Gehalt dieses Begriffs nicht verändert und lehnt sich weitgehend an den\nWohnsitzbegriff des ZGB an (vgl. dazu Botschaft vom 25. Mai 1983 über die\nSteuerharmonisierung, BBl 1983 III 86 und 155). Nach wie vor gilt grundsätzlich, dass\nniemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt – wie\nnach altem Recht – der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines\nneuen bestehen (sog. \"rémanence du domicile\"). Nicht entscheidend ist deshalb, wann\nsich der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat.\nBegibt er sich ins Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er\nnachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Eine andere Sichtweise würde\neine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (BGer 2A.337/2000 vom 6. Februar\n2001 E. 2b und c; 2C_627/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1; 2C_472/2010 vom 18. Januar\n2011 E. 2.2; BGE 138 II 300 E. 3.3).\n\n3.4 Was die interkantonale oder internationale Festlegung des direktsteuerlichen\nLebensmittelpunkts betrifft, hängen die Beweisführungs- und Beweislast massgeblich\ndavon ab, ob es sich um den (angeblichen) Wegzug (in einen anderen Kanton oder einen\nanderen Staat) oder den (angeblichen) Zuzug (aus einem anderen Kanton oder einem\n\nUrteil A 2018 18\n26\n\nanderen Staat) handelt (BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.2). Geht es um\nden (angeblichen) Wegzug der bislang unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person\nin einen anderen Kanton bzw. in einen ausländischen Staat, so hat im Kanton oder in der\nSchweiz bis dahin begriffsnotwendig eine persönliche Zugehörigkeit bestanden. Mit dem\nWegzug entfällt zumindest die unbeschränkte Steuerpflicht (Art. 6 Abs. 1 DBG).\nEntsprechend stellt der Wegzug sich als steuermindernde oder -ausschliessende\nTatsache dar und hat die steuerpflichtige Person daher die Sachumstände nachzuweisen,\naus denen hervorgeht, dass ein neuer Lebensmittelpunkt entstanden ist (BGE 138 II 300\nE. 3.4 S. 307 [internationales Verhältnis]; BGer 2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3\n[interkantonales Verhältnis]). Die steuerpflichtige Person ist im Veranlagungsverfahren\nmitwirkungspflichtig (Art. 123 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 1 DBG; Art. 42 Abs. 1 StHG) und\nhat die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden, zu einer anderen\nWürdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen (BGer 2C_473/2018 vom 10. März\n2019 E. 4.3). Ihr obliegt der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an\neinem neuen Ort, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive\nSteuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGer 2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3;\n2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E\n2.3.3).\n\n3.5 Die Rekurrenten geben an, dass sie seit 1998 in A.________ wohnten (Rekurs,\nS. 3 Rz. 5), und dass sie ihren Wohnsitz dort bis zum 31. März 2013 beibehalten hätten\n(so etwa: Rekurs, S. 2 Antrag 2; Replik, S. 1 Ziff. 3.2.1). Die Rekursgegnerin geht von\neinem Wohnsitz in A.________ für das gesamte Jahr 2013 aus. Damit ist unbestritten,\ndass die Rekurrenten zumindest in den ersten drei Monaten der Steuerperiode 2013 in der\nSchweiz und im Kanton Zug unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die Rekurrenten stellen\njedoch in Abrede, dass die bisherige subjektive Steuerpflicht in A.________ sehr\nwahrscheinlich sein soll (Rekurs, S. 16 Rz. 45). Der Hauptbeweis für das Vorliegen des\nWohnsitzes A.________ ab April 2013 sei Sache der Steuerbehörde. Diese habe\ndarzutun, dass der Wohnsitz der Rekurrenten ab April 2013 als sehr wahrscheinlich\nerscheine. Dieser Hauptbeweis sei der Behörde nicht gelungen (Replik, S. 3 Ziff. 3.2.3).\nDie Rekurrenten verkennen, dass das Bundesgericht mit seiner zuvor zitierten\nRechtsprechung zur Beweisführung bei der Aufgabe des Wohnsitzes im Resultat eine\nBeweislastregel zuungunsten der Steuerpflichtigen etabliert hat. Sobald nämlich die\nSteuerbehörde beweisen kann, dass die Steuerpflicht zumindest zu Beginn einer\nSteuerperiode bestand, ist es nach der Normentheorie an der steuerpflichtigen Person den\nWegfall ihrer Steuerpflicht als steuermindernde Tatsache zu beweisen. Es hilft ihr vor\n\nUrteil A 2018 18\n27\n\n"}