{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen\nRechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend erachtet, und ihm jene Auslegung zu\ngeben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass\ndas Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer\nvon der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n1.3 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen\nÜberzeugung (\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es\ngenügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund\nobjektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen\neines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien\nberuhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom 11. November\n2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere Beweismass\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer\nBeweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne\nweiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil\nder beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im\nkonkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E. 5.3\nS. 269 f.). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die\nBeweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach gemäss\nder so genannten Normentheorie (BGE 143 II 661 E. 7.2), dass die Veranlagungsbehörde\ndie Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während\ndie abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen\nbeweisbelastet ist (BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1).\n\n2.\n2.1 Anfechtungsobjekte ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 11. September\n2018 der Steuerverwaltung des Kantons Zug. Streitgegenstand ist in erster Linie, ob die\nRekurrenten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember\n2013 weiterhin in A.________ hatten. Präzisierend ist dazu anzumerken, dass die\nAbmeldung in A.________ bereits am 31. Januar 2013 erfolgte, der Wegzug ins Ausland\naber gemäss Angaben der Rekurrenten erst per 31. März 2013 (Rekurs, S. 4 Rz. 7).\n\nUrteil A 2018 18\n24\n\nFolgerichtig lautete Antrag 2 des Rekurses denn auch auf \"ab 1. April 2013\" (Rekurs, S. 2\nAntrag 2). Kommt das Gericht zur Erkenntnis, dass der steuerrechtliche Wohnsitz der\nRekurrenten, wie von ihnen vorgetragen, sich ab 1. April 2013 in Monaco befand, müsste\nin einem weiteren Schritt die Frage geklärt werden, ob die zusätzliche Entschädigung, die\nder Rekurrent von seiner ehemaligen Arbeitgeberin für seine 2013 geleistete Tätigkeit\nerhalten hat, vollständig in der Schweiz zu versteuern oder teilweise Monaco zuzuweisen\nist. Dazu wäre vorab zu entscheiden, ob die Entschädigung von rund Fr. ____ als\nEinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert.\n\n2.2 Nach Angabe der Rekurrenten verlegten diese ihren Wohnsitz per 1. Januar 2016\n(Rekurs, S. 5 Rz. 14) wieder nach A.________. Obwohl somit grundsätzlich unklar ist, wo\nsich der Wohnsitz der Rekurrenten in den Jahren 2013 (ab 1. April), 2014 und 2015\nbefand, ist die Frage, wo die Rekurrenten 2014 und 2015 Wohnsitz hatten, nicht\nGegenstand des Verfahrens. Dennoch ist die Rückverlegung des Wohnsitzes nach\nA.________ für die Beurteilung der Frage, ob 2013 in Monaco ein neuer Wohnsitz\nbegründet wurde, von Bedeutung. Ebenso können deshalb auch die Lebensumstände der\nRekurrenten in den Jahren 2014 und 2015 nicht einfach ausgeblendet werden, sondern\nsind in die Würdigung der verschiedenen Sachverhaltsumstände mit einzubeziehen.\n\n3.\n3.1 Natürliche Personen sind in der Schweiz bzw. im Kanton aufgrund persönlicher\nZugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt\nhier haben (Art. 3 Abs. 1 DBG; Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung\nder direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG;\nSR 642.14]). Der steuerrechtliche Wohnsitz besteht wie auch der zivilrechtliche (Art. 23\nAbs. 1 ZGB) am Ort, wo die steuerpflichtige natürliche Person sich in der Absicht\ndauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen\ngemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 S. 24 f.). Der Begriff des Wohnsitzes setzt sich damit\naus einem objektiven äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven inneren Merkmal\n(Absicht dauernden Verbleibens) zusammen (BGE 143 II 233 E. 2.5.1 S. 237).\n\n3.2 Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es auf den\ngefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt (BGE 138 II 300 E. 3.2 S. 305 f.). Zur\nBestimmung des steuerrechtlichen Lebensmittelpunkts sind vielmehr die äusserlich\nwahrnehmbaren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen\nLebensumstände zu ermitteln, abzuwägen und daraufhin zu prüfen, ob sie den Schluss\n\nUrteil A 2018 18\n25\n\n"}