{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nmeisten Aufenthaltstage in Monaco nichts ändern. Die Klausel im Mietvertrag bezüglich\nder Möbel sei sehr offen gehalten, weshalb sie Raum für Interpretationen lasse. Zudem\nwerde im Mietvertrag eine Kaution von EUR ____ verlangt. Der Umstand, dass die\nRekurrenten nur ein Jahr nach ihrem Umzug nach Monaco das benachbarte Gut gekauft\nhätten, zeige ihre Bindung an den Lebensmittelpunkt A.________. Aus den wenigen\neingereichten Abrechnungen der Krankenkasse (Replikbeilage 3) sei ersichtlich, dass der\nRekurrent von April bis September 2015 in der Klinik G.________ in Zürich ambulant\nbehandelt worden sei. Bezüglich der Möbelkäufe (Replikbeilage 1) sei auffallend, dass\nnicht alle Seiten vorlägen sowie dass auf Seite 6 von einer Villa (\"your Villa\") gesprochen\nwerde und als Datum \"Cannes, October 18th, 2012\" aufgeführt sei. Es handle sich bei der\nWohnung in Monaco jedoch nicht um eine Villa, noch verfüge diese über ein \"Garden\nGuest Bedroom\" oder ein \"Guard’s Office\". Es entstehe der Eindruck, dass ein Beleg über\nMöbelkäufe eingereicht worden sei, der sich nicht auf die Wohnung in Monaco beziehen\nkönne. Die Rekurrenten hätten den Flughafen Zürich als Drehscheibe für ihre Reisen\ngewählt. Dies erscheint angesichts des von ihnen angegebenen Hauptindizes für die\nWohnsitzverlegung nach Monaco, nämlich die Flucht vor der Presse in der Schweiz, eher\nungewöhnlich.\n\nZur Frage der Steuerbarkeit der Entschädigung sei festzuhalten, dass die vom\nRekurrenten in der Replik eingereichte Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin nichts\nan der Einschätzung der Rekursgegnerin zu ändern vermöge, wonach es bei den\nPauschalen und umfangreichen Nebenleistungen für den Rekurrenten um Einkünfte im\nZusammenhang mit dessen früherer Verwaltungsratstätigkeit in der Schweiz handle. In\nder Replik seien konkrete Aufträge erwähnt worden, für welche der Rekurrent mit einem\nentsprechenden Honorar entschädigt worden sei (Replik, S. 6). Diese Aufträge seien\nindessen nicht nachgewiesen worden. Die Aussage stehe ferner im Widerspruch zu den\nVorbringen in der Einsprache und im Rekurs, wonach eine Aufteilung der Entschädigung\nin einzelne Tätigkeiten nicht möglich sei (Einsprache, S. 14 Rz. 28 und Rekurs, S. 7 Rz.\n19). Ein weiteres Indiz für die Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei der\nehemaligen Arbeitgeberin und gegen eine selbstständige Tätigkeit sei die Tatsache, dass\ndas Vorsorgeverhältnis des Rekurrenten bei der Kaderkasse der ehemaligen\nArbeitgeberin im Rahmen einer \"externen Mitgliedschaft\" habe weitergeführt werden\nkönnen (Rekursbeilage 13).\n\nG. Mit Schreiben vom 25. April 2019 liessen sich die Rekurrenten ein weiteres Mal\nvernehmen. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass sich bei den Möbelkäufen ein\n\nUrteil A 2018 18\n21\n\nunwahres Dokument eingeschlichen habe, weshalb das korrekte nun nachgereicht werde.\nWeiter wurde ein E-Mail-Verkehr zwischen den Rekurrenten und der Innenarchitektin\neingereicht, welcher belegen solle, dass sich die Auftragsbestätigung vom 28. Februar\n2013 (gemäss nachgereichter Beilage 1) auf die Einrichtung der Wohnung in Monaco\nbezogen habe.\n\nH. Nachdem dieses Schreiben der Rekursgegnerin zur Kenntnis gebracht wurde,\ngingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren Stellungnahmen mehr ein.\n\nUrteil A 2018 18\n22\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung\nbei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde\nerheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1)\nist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über\ndie direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und\nergänzender Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten\nbehandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Nach § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1)\nkann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen\nSteuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben.\nGemäss § 121 StG sind die Bestimmungen des VRG unter Vorbehalt der Regelungen im\nStG sinngemäss anwendbar. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung\nenthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136\nAbs. 3 StG; ähnlich: Art. 140 Abs. 2 DGB).\n\nDie vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. Rekurs\n(bezüglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden\nals Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel (Beschwerde und\nRekurs) umfasst.\n\nDer Rekurs erfüllt alle formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. Die\nBeurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VO; BGS 162.11).\n\n1.2 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1\nDBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG\n\nUrteil A 2018 18\n23\n\n"}