{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nE. Mit Replik vom 8. März 2019 führten die Rekurrenten im Wesentlichen Folgendes\naus: Es sei unbestritten, dass die Rekurrenten bis zum 31. März 2013 unbeschränkt\nsteuerpflichtig gewesen seien. Entscheidend sei nicht, ob der neue Wohnsitz zuerst in den\nUSA und dann in Monaco begründet worden wäre; entscheidend sei einzig, ob der neue\nWohnsitz in Monaco tatsächlich ab dem 1. April 2013 bestanden habe. Es sei von Anfang\nan geplant gewesen, dass der Wegzug in die USA nur vorübergehender und taktischer\nNatur gewesen sei; dies im Hinblick auf die Verfolgung durch die Presse. Der\nrekonstruierte Kalender weiche von den Kreditkartenabrechnungen ab und erhebe keinen\nAnspruch auf absolute Korrektheit. Die Rekurrenten seien sehr häufig auf Reisen\ngewesen. Die Aufenthalte in der Schweiz hingegen hätten grösstenteils in Zusammenhang\nmit den bereits im Rekurs erwähnten Durchreisen ins Ausland stattgefunden. Die\nAbweichungen der Kreditkartenabrechnungen zum rekonstruierten Kalender beliefen sich\nauf etwa 40 bis 50 Aufenthaltstage in der Schweiz, je für die Ehefrau und den Ehemann,\nüber die Jahre 2013 bis 2015. Diese Abweichungen stiessen die Behauptung im Rekurs,\ndass die Rekurrenten sich ab April 2013 vorwiegend in Monaco aufgehalten hätten, nicht\num. Die Rekurrenten hätten nie über ein GA der SBB verfügt, es handle sich um das GA\nder Tochter; wobei leider keine Abonnementsbestätigung der SBB beigebracht werden\nkönne. Die Benzinbezüge in den Kreditkartenabrechnungen seien auf den Fahrten von\nund nach Monaco entstanden. Der Hauptbeweis für das Vorliegen des Wohnsitzes in\nA.________ sei Sache der Steuerbehörde. Sie habe darzutun, dass der Wohnsitz der\nRekurrenten ab April 2013 in A.________ als sehr wahrscheinlich erscheine. Dies sei ihr\nbis heute nicht gelungen. Es treffe weder zu, dass die Wohnung in Monaco möbliert\ngemietet worden sei noch, dass die Rekurrenten nur Kunstgegenstände nach Monaco\nverbracht hätten. Aus dem Erwerb des benachbarten Gutes könne nicht geschlossen\nwerden, dass die Rekurrenten bereits 2014 die Rückverlegung ihres Wohnsitzes nach\nA.________ geplant hätten. Die Einkäufe zu Wochenbeginn seien ebenso wie der\nVerbrauch an Nespresso-Kapseln nicht aussagekräftig. So könnten zu Wochenbeginn die\nVorräte wieder aufgefüllt worden sein, und die Kinder könnten die Nespresso-Kapseln mit\nnach ____ genommen haben. Bei den Einkäufen in der \"Apotheke Drogerie ____\" könne\nes sich sowohl um Einkäufe in der Apotheke oder der Drogerie gehandelt haben; so\nkönnten beispielsweise Putzmittel gekauft worden sein. Der Rekurrent habe seine\nMedikamente grossmehrheitlich direkt von der Klinik G.________ oder im Ausland\nbezogen. Zu den Festnetzrechnungen in Monaco sei festzuhalten, dass die Rekurrenten,\n\nUrteil A 2018 18\n19\n\nwenn immer möglich über das Internet kommuniziert hätten, weshalb die Kosten des\nFestnetzes kaum variierten. Auf Adressänderungen sei aus Vertraulichkeitsgründen\nverzichtet worden. Die Rekurrenten hätten die korrekte MasterCard eingereicht. Die\nEntschädigung sei in Monaco steuerbar, da sich dort auch der Wohnsitz der Rekurrenten\nbefunden habe. Es handle sich bei der Entschädigung nicht um eine blosse\nLohnfortzahlung aus dem bisherigen vertraglichen Verhältnis.\n\nF. Mit Duplik vom 15. April 2019 hielt die Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest. Zur\nBegründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesgericht habe im Urteil\n2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 in E. 3.3 f. festgehalten, dass im internationalen\nVerhältnis Art. 24 Abs. 1 ZGB analog anwendbar sei, d.h. der einmal begründete Wohnsitz\nin der Schweiz bleibe bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes im Ausland bestehen. Der\nSteuerpflichtige habe somit die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland zu\nbeweisen (BGer 2C_1107/2014 vom 14. September 2015 E. 5.2).\n\nAls Nachweis der Aufenthaltstage in Monaco sei der rekonstruierte Kalender\n(Rekursbeilage 20-2) eingereicht worden, dieser sei indessen nicht an die\nKreditkartenabrechnungen angepasst worden (Replik, S. 2). Die meisten Fahrten von und\nnach Monaco seien mit Fahrzeugen zurückgelegt worden, wobei es für diese Fahrten\nkeine Beweise gebe (Rekurs, S. 23 Rz. 56). Die meisten Einkäufe in Monaco seien bar\nbezahlt worden, wobei die Barbeträge jeweils vom Mitarbeiterkonto des Rekurrenten bei\nder ehemaligen Arbeitgeberin bezogen und in Monaco dann im Tresor aufbewahrt worden\nseien (Rekurs, S. 25 Rz. 60). Es sei zutreffend, dass die Rekurrenten die korrekte\nMasterCard eingereicht hätten; es verhalte sich aber auch so, dass immer noch nicht alle\nKreditkartenabrechnungen vollständig eingereicht worden seien. So lägen für die\nMasterCard mit den Endziffern \"0292\" nur die Abrechnungen 2013 bis Januar 2014 vor.\nFür die MasterCard mit den Endziffern \"6372\" fänden sich in den Akten nur Abrechnungen\nvon Februar bis Mai 2014. Ab Mai 2014 gebe es Abrechnungen einer MasterCard mit den\nEndziffern \"7764\" sowie einer AmericanExpress mit den Endziffern \"1236\". Es lägen somit\nfür alle Kreditkarten nur einzelne Monate vor, nicht aber vollständige Unterlagen. Eine\nÜberprüfung der unvollständigen Kreditkartenabrechnungen ergebe, dass einige der im\nrekonstruierten Kalender als Monaco oder Ausland bezeichneten Tage in der Schweiz\nverbracht worden seien. Für viele im rekonstruierten Kalender als Monaco bezeichneten\nTage fehlten jegliche Nachweise. Eine Zeugenbefragung könnte nur Aufschluss über jene\nAufenthaltstage geben, an denen die Zeugen die Zeit gleichzeitig und gemeinsam mit den\nRekurrenten am selben Ort verbracht hätten. Dies würde an der Beweislosigkeit der\n\nUrteil A 2018 18\n20\n\n"}