{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nEs falle bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auf, dass in keiner der Darstellungen\nirgendeine besondere Bindung zu Monaco dargelegt werde. Der Beweggrund, sich für\neine gewisse Zeit nach Monaco zu begeben, sei das Entrinnen vor der Presse gewesen.\nDie Ausführungen der Rekurrenten im Zusammenhang mit der Abmeldung aus\nA.________ unter Angabe eines Wegzugsorts in den USA erhellten, dass es den\nRekurrenten anscheinend nicht so wichtig gewesen sei, an welchen Ort sie sich zwecks\nDistanz zur Presse begäben. Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine sozialen\nKontakte in Monaco, da die Rekurrenten dort nach eigenen Angaben sehr zurückgezogen\ngelebt hätten (Rekurs, S. 25 Rz. 60).\n\nZur rechtlichen Qualifikation der Entschädigung über Fr. ____ führte die Rekursgegnerin\nim Wesentlichen Folgendes aus: Im Rekurs werde geltend gemacht, dass sich die\nTätigkeit des Rekurrenten für die ehemalige Arbeitgeberin auf die Erledigung von\nkonkreten Aufträgen (Rekurs, S. 5 Rz. 12) beschränkt habe. Es sei zwar zutreffend, dass\nim Vertrag (Rekursbeilage 5) gewisse Leistungen festgehalten würden. Allerdings spreche\ndie Art der Entlohnung gegen eine Tätigkeit auf Auftragsbasis respektive gegen eine\nselbstständige Tätigkeit. Denn gemäss Vertrag (Rekursbeilage 5, S. 3 Ziff. 5) erhalte der\nRekurrent die Entschädigung als Pauschale (\"lump sum\"), und zwar unabhängig von der\ndurch ihn erbrachten Dienstleistungen (\"irrespective of the amount of services provided\nduring the Period\"). Unter unabhängigen Dritten würde wohl keine pauschale\nEntschädigung, unabhängig von den erbrachten Dienstleistungen, vereinbart werden.\nWeiter erhalte der Rekurrent über die Vertragslaufzeit hinaus gewisse Leistungen von der\nehemaligen Arbeitgeberin, wie etwa Sicherheitspersonal, Dienstwagen inkl. Chauffeur, VIP\nIT Services, Büro inklusive Sekretariatsdienstleistungen bis zum 31. Dezember 2019\n(Rekursbeilage 5, S. 3 Ziff. 6). Auch dies sei unter unabhängigen Dritten im\nAuftragsverhältnis unüblich. Schliesslich ergebe sich aus Ziffer 1 des Vertrages, dass\ndieser die Verwaltungsratsverträge vom 25. Januar 2011 und vom 22. Januar 2013\nersetze (\"replace, supersede and novate\"). In einer Gesamtwürdigung könne festgestellt\nwerden, dass die Entschädigung nicht für eine neue selbstständige Tätigkeit erbracht\nworden sei, sondern für die Fortführung der bisherigen Verwaltungsratstätigkeit. Auch die\nTatsache, dass ein Teil der Entschädigung in Form von Mitarbeiterbeteiligungen erbracht\nwerde, weise eher auf eine unselbständige Tätigkeit hin; da mittels\nMitarbeiterbeteiligungen jeweils eine gewisse Bindungswirkung an ein Unternehmen\nbezweckt werde. Ferner habe der Rekurrent weiterhin über ein Mitarbeiterkonto bei der\nehemaligen Arbeitgeberin verfügt (Rekurs, S. 25 zweiter Absatz). Sei die Entschädigung\nnun also aufgrund früherer, infolge Ansässigkeit in der Schweiz erbrachter Leistungen\n\nUrteil A 2018 18\n18\n\nsteuerbar, dann sei die Entschädigung in der Schweiz quellensteuerpflichtig, selbst wenn\ndie Wohnsitzverlegung nach Monaco steuerrechtlich anerkannt würde.\n\n"}