{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n\n\nUrteil A 2018 18\n15\n\nangestellt geblieben (Rekursbeilage 18-9). Angesichts der geltend gemachten\nWohnsitzverlegung nach Monaco seien umgekehrte Verhältnisse zu erwarten gewesen.\nAuch sei das Anstellungsverhältnis der Haushaltshilfe in A.________ nicht auf die neuen\nEigentümer (die Kinder) übergegangen, sondern sei bei den Rekurrenten verblieben. Der\nUmstand, dass alles wie bisher weitergeführt worden sei, spreche für eine Beibehaltung\ndes Wohnsitzes in A.________. Es erscheine als ungewöhnlich, dass sich die Rekurrentin\nweiterhin um das Arbeitsverhältnis mit der Haushaltshilfe in A.________ gekümmert habe.\nEs stelle sich etwa die Frage, wie eine Überwachung oder Instruktion derselben ohne\nphysische Anwesenheit in A.________ überhaupt möglich sein könne. Auch sei nicht\nnachvollziehbar, weshalb die Kinder, welche Wochenaufenthalter in ____ seien (Rekurs,\nS. 5 Rz. 11), weiterhin eine Haushaltshilfe im selben Umfang wie die Rekurrenten\nbenötigten. Ferner erschliesse sich nicht, weshalb die Haushaltshilfe zu Wochenbeginn\nund ausserhalb der Semesterferien Lebensmitteleinkäufe tätige; hätten sich die Kinder\ndoch studienhalber als Wochenaufenthalter in ____ befunden (Rekursbeilage 23: statt\nvieler: Einkäufe vom Dienstag, den 25. November 2014; Montag, den 16. März 2015 oder\nMontag, den 18. Mai 2015). Weiter ergebe eine Überprüfung der\nKreditkartenabrechnungen der Haushaltshilfe, dass oft in der ersten Wochenhälfte eine\nApotheke aufgesucht worden sei sowie dass praktisch jeden Monat Nespresso-Kapseln\nfür Fr. 100–200 gekauft worden seien. Ein echter Vergleich der Kreditkartenabrechnungen\nder Haushaltshilfe sei nicht möglich, da nicht alle Abrechnungen eingereicht worden seien.\nZudem seien die Rekurrenten von 2013 bis 2015 des Öfteren im (nicht monegassischen)\nAusland gewesen; dies erkläre zumindest teilweise die tieferen Abrechnungen.\n\nDie Strom- und Wasserabrechnungen liessen im Weiteren keine Rückschlüsse auf die\nAnwesenheiten der Rekurrenten in A.________ oder Monaco zu, da in beiden Haushalten\n(Monaco und A.________) eine Haushaltshilfe anwesend gewesen sei. Beim\nWasserverbrauch komme hinzu, dass die Sommer 2013 und 2014 gemäss den\nKlimabulletins des Bundesamts für Meteorologie sehr sonnenarm und regenreich gewesen\nseien (Vernehmlassungsbeilage 3). Die Rekurrenten könnten deshalb aus dem Rückgang\ndes Wasserverbrauchs nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei den Telefonrechnungen falle\nauf, dass während mehrerer Monate in Monaco exakt derselbe Betrag von EUR 5.73 in\nRechnung gestellt worden sei. Es stelle sich die Frage, wie mit einzeln fakturierten\nTelefongesprächen immer derselbe Rechnungsbetrag erreicht werden könne. Zudem\nübersteige der in Rechnung gestellte Betrag nie EUR 6.– pro Monat. Der\nFestnetzanschluss in Monaco sei deshalb von geringer Aussagekraft. Auch sei nicht\nersichtlich, weshalb aus Vertraulichkeitsgründen keine Unterlagen bezüglich der von der\n\nUrteil A 2018 18\n16\n\nehemaligen Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Mobiltelefone beigebracht werden\nkönnten. Die Rekursgegnerin habe in der Beweisauflage ausdrücklich festgehalten, dass\ndie Telefonnummern geschwärzt werden dürften. Einzig Datum, Land und Ort müssten\nersichtlich sein. Abgesehen davon unterlägen Steuerbehörden dem Steuergeheimnis.\n\nNach Ansicht der Rekurrenten habe keine Notwendigkeit bestanden, die Adressänderung\nkonsequent durchzuführen. Dies lasse die Absicht dauernden Verbleibens in Monaco\nhöchst fraglich erscheinen. Dies insbesondere, wenn berücksichtigt werde, dass die\nSchweizer Post einen Nachsendedienst ins In- und Ausland anbiete. Wenn jemand an\neinen neuen Ort ziehe, dann werde nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein\nNachsendeauftrag eingerichtet. Ohne einen solchen Auftrag hätte die Haushaltshilfe in\nA.________ alle Sendungen für die Rekurrenten den Rekurrenten manuell nachsenden\nmüssen – ausser die Rekurrenten hätten sich ohnehin regelmässig in A.________\naufgehalten, dann hätte die Haushaltshilfe die Post einfach sammeln und übergeben\nkönnen. Die fehlenden Adressänderungen sowie der fehlende Nachsendeauftrag\nsprächen gegen die Absicht dauernden Verbleibens in Monaco. Es sei bemerkenswert,\ndass auch die Kreditkartenabrechnungen der Haushaltshilfe in A.________ nach\nA.________ gesandt worden seien (ebenso wie alle anderen Abrechnungen in\nRekursbeilage 18-2).\n\nNachdem noch im Einspracheverfahren von den Rekurrenten bestritten worden sei, dass\nsie eine MasterCard besässen, sei nun im Rekurs bestätigt worden, dass die Rekurrenten\neine MasterCard besässen und es seien Abrechnungen eingereicht worden\n(Rekursbeilage 23). Bemerkenswerterweise seien aber die Abrechnungen der MasterCard\nmit den Endziffern \"0292\" eingereicht worden, obwohl im Einspracheentscheid die\nMasterCard mit den Endziffern \"1010\" angesprochen worden sei. Es lägen somit immer\nnoch keine vollständigen Unterlagen vor.\n\nDie Rekurrenten würden aus einem Schreiben einer Krankenversicherung (Rekursbeilage\n18-3) herleiten, dass sich der versicherungsrechtliche Wohnsitz in Monaco befinde. Dazu\nsei festzustellen, dass das Schreiben an die Adresse in A.________ gesandt worden sei.\nWeiter sei den Akten zu entnehmen, dass die nachträgliche Verschiebung des\nversicherungsrechtlichen Wohnsitzes ins Ausland anscheinend nicht freiwillig erfolgt sei.\nDenn die Krankenkasse habe aufgrund eigener Untersuchungen festgestellt, dass sich der\nRekurrent aus der Schweiz abgemeldet habe.\n\nUrteil A 2018 18\n17\n\n"}