{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nder Kalendereinträge mit den Kreditkartenabrechnungen vorzunehmen. Im Rekurs\nübernähmen die Rekurrenten die Zahlen, die die Rekursgegnerin aufgrund der\nrekonstruierten Kalendereinträge erstellt habe, ohne weiteres und hätten sie für korrekt\nbefunden (Rekurs, S. 21 Rz. 54). Wie eine Überprüfung ergeben habe, seien einige\nEinträge im rekonstruierten Kalender indessen nicht mit den Kreditkartenabrechnungen\ndeckungsgleich. Es werde auf die nachfolgende Tabelle verwiesen, in welcher sämtliche\nDaten mit Abweichungen aufgeführt seien. Aus dieser Darstellung folge, dass sich die\ntatsächliche Anzahl der Aufenthaltstage der Rekurrenten zugunsten von A.________ und\nzulasten von Monaco verschiebe. Bereits aufgrund der Tabelle im Einspracheentscheid\nhabe nicht gesagt werden können, dass sich der Rekurrent wesentlich häufiger in Monaco\nals in A.________ aufgehalten habe. Die jüngste Auswertung zeige, dass sich auch die\nRekurrentin deutlich weniger häufig in Monaco aufgehalten zu haben scheine. Was\nbesonders hervorsteche, sei, dass die Kreditkartenabbuchungen ausserhalb Monacos des\nÖfteren mitten in einer im rekonstruierten Kalender längeren als \"in Monaco\" bezeichneten\nPeriode stattgefunden hätten. Angesichts dessen, dass die Fahrten zwischen A.________\nund Monaco mit unterschiedlichen Fahrzeugen getätigt worden seien, bei denen gemäss\nVorbringen der Rekurrenten ein Fahrtennachweis kaum mehr möglich sei, müsse\nfestgestellt werden, dass sich über die effektive Anzahl der Aufenthaltstage in Monaco\npraktisch keine gesicherten Angaben machen liessen. Die Rekurrenten erwähnten im\nRekurs zwar Kilometerstände, hätten es indessen unterlassen, diese nachvollziehbar zu\nbelegen. Abgesehen davon seien die Kilometerstände alleine nicht sehr aussagekräftig,\nda die Fahrzeuge auch auf anderen Strecken als Schweiz–Monaco hätten gefahren\nwerden können. Der Umstand, dass die Kreditkartenabrechnungen mehrmals Buchungen\nim Raum A.________ zeigten, obwohl gemäss rekonstruiertem Kalender eine\nAnwesenheit in Monaco geltend gemacht worden sei, lasse vermuten, dass sich die\nRekurrenten auch an anderen nicht durch Kreditkartenbuchungen belegten Tagen nicht in\nMonaco aufgehalten hätten. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der Rekurrent\nsich gemäss den Kreditkartenabrechnungen ein Generalabonnement der SBB bestellt\nhabe; sowohl im September 2014 als auch im September 2015 (Beilage Rekursgegnerin\n2b und 2c). Die Rekurrenten hätten weiter vorgebracht, die Wohnsituation in Monaco sei\nden Verhältnissen in der Schweiz adäquat. Dieser Standpunkt sei bereits aufgrund des\nGrössenunterschieds wenig schlüssig. Die Rekursgegnerin habe bereits im\nEinspracheentscheid ausgeführt, dass die Rekurrenten in A.________ in einem Landhaus\nauf einem ____ Quadratmeter Grundstück wohnten, einschliesslich Schwimmbad,\nGärtnerhaus, ____ sowie ____. In Monaco hingegen verfügten sie über eine Wohnung mit\n268 Quadratmeter Wohnfläche inkl. kleinem Schwimmbad und über keinen Garten. Am\n\nUrteil A 2018 18\n14\n\nauffälligsten sei indessen, dass es sich bei der Wohnung in Monaco um eine möblierte\nWohnung handle; dies ergebe sich klar aus dem Mietvertrag (Rekursbeilage 4, S. 2 Ziff.2).\nEs dürfe angezweifelt werden, dass sich eine Person mit der Absicht dauernden\nVerbleibens am neuen Ort eine möblierte Wohnung miete. Es seien denn auch\nmehrheitlich Kunstgegenstände und praktisch keine üblichen Einrichtungsgegenstände\nvon A.________ nach Monaco verbracht worden (vgl. hierzu Liste des Umzugsguts in\nRekursbeilage 16-9). Die von den Rekurrenten angesprochenen Möbelkäufe in Monaco\nliessen nicht zwangsläufig auf eine Absicht dauernden Verbleibens in Monaco schliessen.\nEs ist auch bei bloss temporärem Aufenthalt nachvollziehbar, wenn sich Personen dort\nangenehm einrichten; zudem könnten die erworbenen Möbel sehr wohl nach dem Ende\ndes temporären Aufenthalts nach A.________ verbracht und dort weiterverwendet worden\nsein. Des Weiteren gehe aus den Rekursbeilagen 5 und 16-11 hervor, dass der Rekurrent\nweiterhin die Funktion als Vorsitzender des Lenkungsausschusses A.________ bei seiner\nehemaligen Arbeitgeberin beibehalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er\nlange vor dem Bekanntwerden des Entscheids der ehemaligen Arbeitgeberin über den\nVerkauf des benachbarten Gutes Bescheid gewusst habe.\n\nIm Rekurs werde ausgeführt, dass es sich beim Grundstück in A.________ um den\nFamiliensitz handle, und dass dieser für die Kinder der Rekurrenten erhalten bleiben solle,\nweshalb ein Verkauf nicht in Frage gekommen sei (Rekurs, S. 17 Rz. 45). Dazu sei\nanzumerken, dass das Eigentum am Grundstück in A.________ bereits im Dezember\n2011 auf die Kinder übertragen worden sei, wobei die Rekurrenten sich ein\nNutzniessungsrecht eingeräumt hätten. Das Argument, dass ein Verkauf nicht in Frage\ngekommen sei, verfange bei Nutzniessungsberechtigten nicht. Es erscheine\nnaheliegender, dass die Rekurrenten das Grundstück in A.________ für sich selbst zur\nNutzung bereit hielten und nicht für die Kinder; sei doch das Nutzniessungsrecht nie\ngelöscht worden und auch die Haushaltshilfe sei weiterhin angestellt geblieben. Auch das\nVorbringen der Rekurrenten, dass das benachbarte Gut dafür gekauft worden sei, dass\ndie Kinder darauf Eigenheime erstellen können, greife ins Leere. Denn die Kinder hätten\nzu dieser Zeit bereits Eigenheime besessen. Es stelle sich auch die Frage, weshalb die\nRekurrenten weder die Kaufoption noch das benachbarte Gut nach dem Erwerb auf die\nKinder übertragen hätten.\n\nBei den Haushaltshilfen falle auf, dass die monegassische Haushaltshilfe im Stundenlohn\nangestellt gewesen und nur an drei Tagen pro Woche jeweils drei Stunden tätig gewesen\nsei. Die Haushaltshilfe in A.________ sei hingegen in unverändertem Pensum weiter\n\n"}