{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nSofern festgestellt werde, dass die Rekurrenten in Monaco unbeschränkt steuerpflichtig\nseien, müsse beurteilt werden, wie die Entschädigung der ehemaligen Arbeitgeberin an\nden Rekurrenten versteuert werden müsse. Die Rekursgegnerin habe die Entschädigung\nals Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit veranlagt. Die Qualifikation könne\nvorliegend indessen offen bleiben, da die Entschädigung so oder anders im Wohnsitzstaat\n(und somit in Monaco) zu versteuern sei. Denn selbst wenn die Entschädigung als\nEinkommen aus selbstständiger Tätigkeit qualifiziert würde, hätte die Schweiz (als Nicht-\nWohnsitz-staat) nur dann einen Anknüpfungspunkt, wenn der Rekurrent über feste\nEinrichtungen in der Schweiz verfügt hätte. Da dies nicht der Fall gewesen sei, unterliege\ndie Entschädigung der Steuerhoheit Monacos. Wenn die Entschädigung hingegen als\nEinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrachtet würde, werde der Rekurrent\nohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher\nZugehörigkeit nur dann steuerpflichtig, wenn er die Erwerbstätigkeit in der Schweiz\nausgeübt hätte, das heisst wenn er bei der Arbeitsausübung in der Schweiz physisch\nanwesend gewesen wäre. Dies sei beim Rekurrenten aber nicht der Fall gewesen. Es\nwerde eine Aufteilung in linearer Abhängigkeit zur Wohnsitzdauer vorgeschlagen: Die\nGesamtentschädigung von Fr. ____ sei für 252 Tage (22. Februar 2013 bis zum\n31. Oktober 2013) ausgerichtet worden, davon würden 38 Tage (22. Februar 2013 bis 31.\nMärz 2013) auf die Schweiz entfallen, was Fr. ____ für die Schweiz ergebe (Fr. ____ / 252\nTage x 38 Tage).\n\nAuf die übrigen Ausführungen ist in den Erwägungen – sofern entscheidwesentlich –\neinzugehen.\n\nC. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 wurden die Rekurrenten ersucht, dem\nVerwaltungsgericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 25'000.– zu überweisen.\nDieser ging fristgerecht ein.\n\nD. Am 20. Dezember 2018 reichte die Rekursgegnerin ihre Vernehmlassung ein und\nbeantragte im Wesentlichen, dass der Rekurs unter Kostenfolgen abzuweisen sei. Zur\nBegründung führte die Rekursgegnerin zunächst grundsätzlich Folgendes aus: Man weise\nausdrücklich alle Aussagen im Rekurs zurück, wonach die Rekurrenten stets umgehend\nund vollständig alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen eingereicht hätten. Anlässlich\nder Besprechung vom 8. September 2015 seien beispielsweise keine \"umfassenden\"\n(Rekurs, S. 6, Rz. 17) Unterlagen eingereicht worden. Denn wäre das der Fall gewesen,\nhätte die Rekursgegnerin nicht bezüglich der detaillierten Anzahl der Aufenthaltstage\n\nUrteil A 2018 18\n12\n\n(Rekursbeilage 10, S. 3) nachfragen müssen. Sogar im Einspracheverfahren seien am 27.\nJuni 2017 und am 30. November 2017 noch Rückfragen notwendig gewesen\n(Rekursbeilagen 17 und 19). Die MasterCard sei noch im Einspracheverfahren\nabgestritten worden. Ferner habe es auch Widersprüche bei Aussagen zu den Flügen mit\ndem Corporate Jet der ehemaligen Arbeitgeberin gegeben (Rekursbeilage 20, S. 2 Ziff. 2\nund Rekursbeilage 18, Frontseite).\n\nDie Rekurrenten erklärten den Umstand, dass bei der Abmeldung in A.________ als\nWegzugsort USA und nicht Monaco angegeben wurde, widersprüchlich. So werde im\nRekurs einerseits ausgeführt, dass die Rekurrenten befürchteten, aufgrund des hohen\nmedialen Interesses in Monaco keine Ruhe zu finden, weshalb sie beabsichtigt hätten,\nzuerst vorübergehend in die USA und dann nach Monaco zu ziehen (Rekurs, S. 4 Rz. 8);\nandererseits werde ausgeführt, dass die Rekurrenten zwar geplant hätten, nach Monaco\nzu ziehen, sich dann aber kurzfristig, vor der Übersiedlung nach Monaco (Rekurs, S. 21\nRz. 53) entschieden hätten, vorübergehend in die USA zu ziehen. Das sei nicht dasselbe:\nGemäss der ersten Variante sei ein Wegzug in die USA beabsichtigt gewesen, gemäss\nder zweiten Variante ein Wegzug nach Monaco. Abgesehen davon seien keinerlei\nUnterlagen wie Umzugsofferten oder Mietverträge eingereicht worden, welche die USA als\nWegzugsort im Geringsten plausibilisieren würden. Es verhalte sich im Gegenteil so, dass\nbereits im Zeitpunkt der Abmeldung in A.________ diverse Vorbereitungen in\nZusammenhang mit Monaco getroffen worden seien; so sei der Mietvertrag für Monaco\nam 15. Januar 2013 (Rekursbeilage 16-6) unterzeichnet und am 31. Januar 2013 eine\nOfferte für den Umzug nach Monaco eingeholt worden. Bemerkenswert sei ferner, dass\nder Umzug nach Monaco am 14. Februar 2013 stattgefunden habe (Rekursbeilage 16, S.\n7), d.h. 14 Tage nach der Abmeldung in A.________ mit Wegzugsort USA. Es erscheine\nwenig plausibel, dass 14 Tage vor dem effektiven Umzugstermin nach Monaco noch die\n(vorübergehende) Absicht bestanden habe, in die USA zu ziehen. Die Ausführungen im\nRekurs liessen den Schluss zu, dass für die Rekurrenten der vorübergehende Rückzug\naus der Öffentlichkeit im Vordergrund gestanden habe. Hätte tatsächlich die Absicht\ndauernden Verbleibens in Monaco bestanden, dürfe angenommen werden, dass dieser\nOrt auch als Wegzugsort gegenüber der Einwohnerkontrolle A.________ angegeben\nworden wäre.\n\nMit Blick auf die Aufenthaltstage und die Reisetätigkeit würden die Rekurrenten selbst\ndarauf hinweisen, dass ihre nachträglich angefertigte kalendarische Zusammenstellung\nFehler enthalte. Sie hätten sich andererseits aber nicht die Mühe gemacht, einen Abgleich\n\nUrteil A 2018 18\n13\n\n"}