{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nSchweiz, welche er als Drehscheibe für seine Reisen verwendet habe, nicht weniger tief\nliege als die Tage in Monaco.\n\nEs werde in diesem Zusammenhang auf eine kalendarische Aufstellung der\nAnwesenheitstage pro Land und Ort für die Jahre 2013 bis Ende 2015 verwiesen. Diese\nsei basierend auf der Geschäftsagenda und den Flugtickets rekonstruiert und nach\nbestem Wissen und Gewissen erstellt worden. Aus den Flugbewegungen gehe hervor,\ndass sämtliche Flüge mit internationalen Destinationen von Zürich aus erfolgt seien. Den\nWeg von Monaco nach Zürich habe der Rekurrent regelmässig mit dem Auto\nzurückgelegt. Denn es mache keinen Unterschied, ob man diese Strecke fliege (Zeitdauer\nca. 6 Stunden) oder fahre (Zeitdauer ca. 7,5 Stunden). Für diese Fahrten seien bewusst\nverschiedene Fahrzeuge verwendet worden, ein Teil davon sei inzwischen wieder verkauft\nworden und ein anderer Teil habe sich im Eigentum der ehemaligen Arbeitgeberin des\nRekurrenten befunden.\n\nDie Rekurrenten hätten während drei Tagen pro Woche an rund drei Stunden pro Tag eine\nHaushaltshilfe gehabt, welche ihre Anwesenheit in Monaco bestätigen könne. Auch der\nConcierge der Liegenschaft in Monaco könne ihren häufigen Aufenthalt dort bestätigen.\nSchliesslich habe auch der Chauffeur des Rekurrenten, welcher ihn manchmal von\nMonaco nach Zürich gefahren habe, genaueste Kenntnisse über die Anwesenheit des\nRekurrenten in der Schweiz gehabt.\n\nFerner würden die Strom- und Wasserrechnungen aufzeigen, dass die Wohnung in\nMonaco bewohnt worden sei. Die Kreditkartenabrechnungen würden nur wenige\nBuchungen in Monaco aufweisen; dies hänge damit zusammen, dass die Rekurrenten dort\naufgrund des hohen medialen Interesses am Rekurrenten zurückgezogen gelebt hätten.\nLebensmittel-einkäufe seien meistens durch die Haushaltshilfe erledigt und bar bezahlt\nworden. Der Rekurrent habe das Bargeld jeweils von seinem Mitarbeiterkonto bei seiner\nehemaligen Arbeitgeberin bezogen und dann im Tresor in Monaco aufbewahrt. Die\nRekurrenten stimmten der Rekursgegnerin darin zu, dass es sich bei der MasterCard mit\nden Endziffern \"1010\" entgegen der bisherigen Ausführungen nicht um die Kreditkarte der\nHaushaltshilfe, sondern um diejenige des Rekurrenten handle. Es gebe geringfügige\nAbweichungen zwischen der rekonstruierten kalendarischen Aufstellung und den\nKreditkartenabrechnungen; dies weil alles schon so lange zurückliege und die\nelektronische Agenda nur noch teilweise verfügbar gewesen sei. Die Tatsache, dass die\nRekurrenten in Monaco wenig soziale Kontakte gehabt hätten, hänge damit zusammen,\n\nUrteil A 2018 18\n10\n\ndass sie die Öffentlichkeit gemieden hätten, um nicht erkannt zu werden. Zudem hätten\ndie Rekurrenten auch in A.________ ausserhalb der Familie wenig soziale Kontakte\ngehabt. Die Rekurrenten hätten in Monaco über ein Fixtelefon verfügt. Aus den\nmonatlichen Rechnungen sei ersichtlich, dass jeden Monat lokale Telefonate in Rechnung\ngestellt worden seien. Ergänzend sei zu erwähnen, dass die ehemalige Arbeitgeberin des\nRekurrenten diesem ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt habe; diese\nTelefonrechnungen könnten aus Vertraulichkeitsgründen indessen nicht eingereicht\nwerden. Diverse Zeugen hätten die Rekurrenten in Monaco besucht oder in A.________\nselten gesehen, und könnten deren Anwesenheit in Monaco somit bestätigen. Man\nverweise auf eine entsprechende Liste mit 12 Personen, die als Zeugen befragt werden\nkönnten.\n\nDie Rekursgegnerin wende ein, dass das Beibehalten der Haushaltshilfe in A.________\nund ihr gleichbleibender Lohn gegen eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach\nMonaco spreche. Dies gelte auch für die Tatsache, dass die Lohnausweise für die\nHaushaltshilfe weiterhin von der Rekurrentin ausgestellt worden seien. Der Lohn sei\nindessen deshalb nicht geändert worden, da die physische Präsenz der Haushaltshilfe aus\nSicherheitsgründen erwünscht gewesen sei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die\nRekurrentin die Haushaltshilfe nicht an die Kinder delegiert habe. Es sei ferner in der Tat\nso, dass ein Teil der Post der Rekurrenten weiterhin nach A.________ gelangt und nicht\numadressiert worden sei. Dies deshalb, weil die Haushaltshilfe ohnehin im Hause\ngewesen sei und die Post weitergeleitet habe. Der Rekurrent habe seinen Wohnsitz im\nÜbrigen auch versicherungstechnisch in Monaco gehabt. Gemäss einem Schreiben der\nKrankenkasse habe er gewisse Behandlungskosten, die in der Schweiz angefallen seien,\nweitgehend selber zahlen müssen, da diese aufgrund des ausländischen Wohnsitzes nicht\ndurch die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz gedeckt gewesen\nseien. Der Rekurrent sei sich nicht bewusst gewesen, dass er nicht mehr obligatorisch in\nder Schweiz krankenversichert sei.\n\nZusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Rekurrenten damit ihre\nWohnsitzverlegung nach Monaco plausibilisiert hätten. Die Rekurrenten hätten sich aus\nnachvollziehbaren wichtigen privaten Gründen in A.________ abgemeldet, hätten einen\nbeträchtlichen Teil ihres Hausrates nach Monaco spediert und hätten sich nur noch für\nKurzbesuche in der Schweiz aufgehalten.\n\nUrteil A 2018 18\n11\n\n"}