{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nAktenauflagen erfolgt. Dabei sei es unter anderem um die Frage der Wohnsitzverlegung\ngegangen. Anlässlich einer Besprechung am 8. September 2015 hätten sie der\nSteuerverwaltung umfassende und sachdienliche Unterlagen sowie Informationen zum\nNachweis der Wohnsitzverlegung nach Monaco abgegeben. Am 21. April 2016 habe die\nSteuerverwaltung sie unter anderem aufgefordert, die Aufenthaltstage in der Schweiz\nzwischen der Ab- und Wiederanmeldung in A.________ mitzuteilen, worauf sie der\nSteuerverwaltung mitgeteilt hätten, dass der Rekurrent in der fraglichen Zeit rund 160\nTage in der Schweiz verbracht habe. Anlässlich einer weiteren Besprechung am 16.\nDezember 2016 habe sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt gestellt, dass die\nAngaben der Rekurrenten zu den Aufenthaltstagen in der Schweiz ungenügend seien. Der\nRekurrent habe nochmals versucht aufzuzeigen, dass diese Tage nur geschätzt werden\nkönnten, da keine schriftlichen Aufzeichnungen über die einzelnen Aufenthalte und deren\nLänge bestünden. Am 6. Februar 2017 hätten sie den Outlook-Kalender des Rekurrenten\nfür die Zeitdauer vom März bis Oktober 2013 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass der\nRekurrent die Einsätze für die ehemalige Arbeitgeberin alle im Ausland geleistet habe.\n\nIn rechtlicher Hinsicht führten die Rekurrenten unter anderem aus, sie hätten als\nNutzniesser das Grundstück in A.________ gar nicht verkaufen können. Ein Verkauf sei\nohnehin nicht in Frage gekommen, da die Liegenschaft als Familiensitz für ihre\nNachkommen erhalten bleiben solle. Zudem hätte für das grosszügige und einzigartig\ngelegene Grundstück mit höchster Wahrscheinlichkeit gar kein Mieter gefunden werden\nkönnen. Die Beibehaltung einer bisherigen Wohnstätte sei nur dann ein Indiz für die\nFortführung des Schweizer Wohnsitzes, wenn sich die Beibehaltung nur daraus erklären\nlasse, dass ein Steuerpflichtiger wieder in diese zurückkehren möchte. Dies sei bei den\nRekurrenten aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Sie hätten die Liegenschaft in\nA.________ in erster Linie für ihre Kinder erhalten wollen. Die Rekurrenten hätten zwar\nbereits 2009 über die Option verfügt, das benachbarte Gut (____ Quadratmeter ____\ndirekt neben dem Grundstück der Rekurrenten) von der ehemaligen Arbeitgeberin des\nRekurrenten zu kaufen, sofern diese dort ein Bauvorhaben nicht realisieren würde. Die\nehemalige Arbeitgeberin habe sich erst 2013 gegen das Bauvorhaben ausgesprochen,\nworauf die Rekurrenten ihre Option zum Kauf des Guts ausgeübt hätten.\n\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne auch ein im Vorhinein befristeter\nAufenthalt unter Umständen das Merkmal der Dauerhaftigkeit erfüllen (BGer 2C_678/2013\nvom 28. April 2014 E. 2.2). Demzufolge spreche das Beibehalten des\nNutzniessungsrechts bzw. die Ausübung der Kaufoption für das Gut in A.________ nicht\n\nUrteil A 2018 18\n8\n\ngegen eine Wohnsitzverlegung nach Monaco. Selbst wenn die Rekurrenten bei ihrem\nWegzug nach Monaco erwogen hätten, dass sie eines unbekannten Tages wieder zurück\nnach A.________ kehren würden, stünde dies einer Wohnsitzverlegung nach Monaco\nnicht entgegen. Anders als im so genannten Weltenbummler-Fall (BGE 138 II 300), in\nwelchem ein Weltenbummler durch seine Reiserei auf hoher See im Ausland keinen\npermanenten, festen Standort begründet habe, hätten die Rekurrenten vorliegend\nplausibilisiert, dass sie in Monaco einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet hätten. Es\nsei unbestritten, dass die Mietwohnung in Monaco deutlich kleiner sei als das Eigenheim\nim A.________. Dabei sei auch zu beachten, dass eine Wohnung mit 268 Quadratmetern\nin Monaco als sehr grosszügig einzustufen sei.\n\nInsgesamt erscheine das Beibehalten der subjektiven Steuerpflicht in A.________ als\nnicht sehr wahrscheinlich. Vielmehr hätten die Rekurrenten die Wohnsitzverlegung nach\nMonaco durch zahlreiche Indizien plausibilisiert. Die Rekurrenten seien beispielsweise\nunbestrittenermassen am 14. Februar 2013 mit einem beträchtlichen Teil des Mobiliars\nund der Einrichtungen inklusive Kunstgegenstände nach Monaco umgezogen. Es sei\nunwahrscheinlich, dass sie Mobiliar im Wert von rund Fr. ____ von A.________ nach\nMonaco überführt hätten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen bzw. um es in der\nnahen Zukunft wieder zurückzuführen. Am 15. Februar 2013 hätten sie ferner\nAufenthaltsbewilligungen für Monaco erhalten, wobei die monegassischen Behörden\noffenbar von ihrem Wohnsitz in Monaco ausgegangen seien. Es sei weiter kein\nWiderspruch, dass sie sich in der Schweiz am 31. Januar 2013 nach den USA abgemeldet\nhätten, obwohl bereits seit der Unterzeichnung des Mietvertrages für die Wohnung in\nMonaco am 15. Januar 2013 klar gewesen sei, dass die Rekurrenten nach Monaco ziehen\nwollten. Denn dieses Vorgehen hätte sich aufgrund der damaligen Situation so ergeben.\n\nGemäss der rekonstruierten kalendarischen Übersicht habe sich der Rekurrent 2013 an\n131 Tagen in Monaco und an 57 Tagen in A.________ aufgehalten. Die Rekurrentin habe\nsich 2013 an 193 Tagen in Monaco und an 46 Tagen in A.________ aufgehalten. Auch\nwenn der Aufenthalt in Monaco immer wieder durch Reisen unterbrochen worden sei,\nhabe dies auf die Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes keinen Einfluss. Es treffe\nzu, dass der Rekurrent von März 2013 bis Dezember 2015 an 309 Tagen in Monaco und\nan 204 Tagen in A.________ gewesen sei; demgegenüber habe sich die Rekurrentin an\n574 Tagen in Monaco und an 137 Tagen in A.________ aufgehalten. Der Grund dafür,\nhänge damit zusammen, dass der Rekurrent geschäftlich sehr häufig unterwegs gewesen\nsei. Er sei grundsätzlich sehr selten zuhause gewesen, weshalb die Zahl der Tage in der\n\nUrteil A 2018 18\n9\n\n"}