{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nB. Mit Rekurs vom 12. Oktober 2018 wandten sich die Rekurrenten an das\nVerwaltungsgericht und beantragten, dass 1. die Einspracheentscheide vom 11.\nSeptember 2018 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 als auch der\ndirekten Bundessteuer 2013 aufzuheben seien; 2. die Rekurrenten aufgrund der\nWohnsitzverlegung ins Ausland per 31. März 2013 in der Schweiz ab dem 1. April 2013\nnur noch aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu veranlagen seien; 3. die\nEntschädigung der ehemaligen Arbeitgeberin des Rekurrenten für dessen Tätigkeit ab\ndem 22. Februar 2013 über Fr. ____ im Umfang von Fr. ____ der Schweiz zur\nBesteuerung zuzuweisen sei und der Rest dem Wohnsitzstaat Monaco; 4. für die Zwecke\nder Kantons- und Gemeindesteuern 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. ____ zum\nSatz von Fr. ____ und ein steuerbares Vermögen von Fr. ____ zum Satz von Fr. ____ zu\nveranlagen seien; 5. für die Zwecke der direkten Bundessteuer 2013 ein steuerbares\nEinkommen von Fr. ____ zum Satz von Fr. ____ zu veranlagen sei. All dies unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin.\n\nZum Sachverhalt führten die Rekurrenten aus, sie hätten ihren Wohnsitz seit 1998 in\nA.________ im Kanton Zug. Im Rahmen der Erbschaftssteuerinitiative sei das Eigentum\nam Grundstück in A.________ mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom\n14. Dezember 2011 (Rekursbeilage 22) an die Kinder übertragen worden und die\nRekurrenten seien seither nur noch nutzniessungsberechtigt. Sie hätten am 15. Januar\n2013 einen Mietvertrag mit einer Mindestvertragsdauer von drei Jahren für eine 5-Zimmer-\nWohnung zum Jahresmietpreis von EUR ____ in Monaco unterzeichnet. Es habe sich um\neine Wohnung mit fünf Zimmern und einer Fläche von 268 Quadratmetern gehandelt. Sie\n\nUrteil A 2018 18\n6\n\nhätten sich per 31. Januar 2013 in A.________ abgemeldet (mit Ziel USA) und seien per\n31. März 2013 nach Monaco umgezogen.\n\nDer Rekurrent habe bis kurz vor dem Umzug das Amt des Verwaltungsratspräsidenten bei\nder C.________ AG innegehabt, weswegen er und seine Familie wiederholt Ziele von\nAngriffen militant auftretender ____ gewesen seien. Auch sei er 2012 und 2013 im\nZusammenhang mit der Diskussion um ____ in den Medien häufig massiv kritisiert\nworden. Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der eigenen Persönlichkeit hätten sie\nsich entschieden, nach Aufgabe der beruflichen Führungstätigkeit des Rekurrenten den\npersönlichen Wohnsitz nach Monaco zu verlegen. Aufgrund des hohen medialen\nInteresses am Rekurrenten und insbesondere mit Blick auf die damalige Hetzjagd der\nBoulevardpresse hätten sie befürchtet, in Monaco keine Ruhe zu finden bzw. von der\nPresse bis nach Monaco verfolgt zu werden. In Absprache mit ihrem Rechtsvertreter\nhätten sie deshalb beabsichtigt, zunächst vorübergehend in die USA zu ziehen, um\ndanach ungestört den Wohnsitz nach Monaco zu verlegen. In der Folge hätten sie aber\nihre Pläne geändert und sich entschieden, ohne den Umweg in die USA direkt nach\nMonaco zu ziehen. Die Anwesenheit in Monaco sei viel durch Geschäftsreisen des\nRekurrenten unterbrochen worden, wobei die Rekurrentin ihn oft begleitet habe. Weiter\nbesässen sie Immobilien in ____ sowie in ____ und ____. Beide hätten sich regelmässig\nauf Reisen befunden und sich auch für jeweils längere Zeiten in ihren Immobilien in\nÜbersee aufgehalten. An diesem Verhalten habe sich nach der Wohnsitzverlegung nach\nMonaco nichts geändert. In A.________ hätten sich ihre drei Kinder an den Wochenenden\naufgehalten. Die Rekurrenten seien dort jedoch nur noch besuchsweise anwesend\ngewesen. Insbesondere habe es in A.________ regelmässig Aufenthalte der Rekurrenten\ngegeben, als sie auf der Durchreise gewesen seien. Die selbstständige Tätigkeit des\nRekurrenten für seine ehemalige Arbeitgeberin habe sich auf Einsätze im Ausland\nbeschränkt. Für diese Einsätze sei er mit total Fr. ____ entschädigt worden. Per 1. Januar\n2016 hätten sie ihren Wohnsitz wieder nach A.________ verlegt, wobei ihr Hausrat im\nWert von Fr. ____ bereits am 12. Dezember 2015 vom Zollamt D.________ abgefertigt\nworden sei. Die Rückverlegung des Wohnsitzes in die Schweiz sei unter anderem deshalb\nerfolgt, da es nach einer rund dreijährigen Abwesenheit um den Rekurrenten in der\nSchweiz medial ruhiger geworden sei. Das Interesse an seiner Person des öffentlichen\nLebens habe zusehends abgenommen.\n\nIm Veranlagungsverfahren 2013 habe es verschiedene Besprechungen zwischen der\nSteuerverwaltung und den Rekurrenten gegeben. Ausserdem seien mehrere\n\nUrteil A 2018 18\n7\n\n"}