{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nAm 30. November 2017 forderte die Steuerverwaltung die Rekurrenten zur Einreichung\nweiterer Unterlagen auf, darunter den Nachweis der Flugbewegungen anhand der\nOnlinedaten der Flugtickets, eine kalendarische Aufstellung der Anwesenheitstage pro\nLand/Ort und Abrechnungen einer MasterCard, welche die Steuerverwaltung im Besitz der\nRekurrenten wähnte (Rekursbeilage 19). Mit Schreiben vom 28. Februar 2018\n(Rekursbeilage 20) bestritten die Rekurrenten diesen Besitz. Es handle sich um die\nKreditkarte der Haushaltshilfe in Monaco. Weiter erklärten sie, es seien entgegen früherer\nÄusserungen im Jahr 2013 gleichwohl noch einige Flüge mit dem Corporate Jet der\nehemaligen Arbeitgeberin durchgeführt worden, so etwa nach ____ (3.–9. März), in die\n____ (13.–16. März, 9.–11. April, 22. April–2. Mai, 21.–24. Juni, 16.–20. Juli) und nach\n____ (21.–30. Mai).\n\nUrteil A 2018 18\n4\n\nMit Einspracheentscheid vom 11. September 2018 (Rekursbeilage 21) wies die\nRekursgegnerin die Einsprache der Rekurrenten ab. Zur Begründung führte sie im\nWesentlichen aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die\nsteuerpflichtige Person zu beweisen, dass eine Wohnsitzverlegung ins Ausland\nstattgefunden habe. Könne die steuerpflichtige Person diesen Nachweis nicht erbringen,\nbestehe der Wohnsitz in der Schweiz fort. Halte sich jemand an verschiedenen Orten auf,\nsei aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles abzuklären, wo sich der\nWohnsitz befinde. Aus der durch die Rekurrenten eingereichten rekonstruierten\nkalendarischen Aufstellung ergebe sich klar, dass der Rekurrent sich zwischen 2013 und\n2015 in allen drei Jahren nur unwesentlich öfter in Monaco als in A.________ aufgehalten\nhabe. Die meiste Zeit habe er im übrigen Ausland verbracht. Bezüglich der\nAufenthaltstage der Rekurrentin scheine sich die Aufenthaltsdauer auf den ersten Blick\nzugunsten von Monaco zu verschieben; allerdings dürfe die kalendarische Aufstellung\nnicht isoliert von den übrigen Umständen betrachtet werden.\n\nBezüglich der Wohnsituation sei beispielsweise festzuhalten, dass die Rekurrenten das\nNutzniessungsrecht am Grundstück in A.________ trotz der vorgebrachten Absicht des\ndauernden Verbleibens in Monaco nie hätten löschen lassen. Im März 2014 hätten sie\nausserdem die Option zum Kauf des benachbarten Gutes (___ Quadratmeter ____ direkt\nneben ihrem Grundstück) ausgeübt. Der Kauf sei darauf im Juli 2015 abgeschlossen\nworden. In Monaco hätten die Rekurrenten indessen nur über eine Mietwohnung verfügt.\nBeim Wasserverbrauch falle der sehr grosse Unterschied zwischen den effektiv\nkonsumierten Mengen in A.________ und Monaco auf. Zwar sei der Verbrauch in\nA.________ 2013 und 2014 zurückgegangen, doch habe er bereits 2015 wieder das\nNiveau der Jahre 2010–2012 erreicht gehabt. In Monaco sei der Wasserkonsum der\nRekurrenten mit einem jährlichen Verbrauch zwischen 15 (2013), 39 (2014) und 37 (2015)\nKubikmetern hingegen immer vergleichsweise tief gewesen. Die Erklärung der\nRekurrenten, die MasterCard sei diejenige der Haushaltshilfe in Monaco, sei im Übrigen\nnicht nachvollziehbar, da damit diverse Hotel- und Restaurantrechnungen beglichen\nworden seien, die nicht mit dem Aufgabenbereich einer Haushaltshilfe vereinbar seien.\nAuch stehe sie im Widerspruch zur früheren Aussage, dass die Haushaltshilfe bar\neingekauft habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Rekurrenten die Belege der\nMasterCard eingereicht hätten, um den Beweis für die Absicht des dauernden Verbleibens\nin Monaco zu erbringen. Weiter stelle die Tatsache, dass die Haushaltshilfe in A.________\nunverändert weiterbeschäftigt worden sei, zusammen mit dem Umstand, dass das\nArbeitsverhältnis nicht auf die Kinder übertragen worden sei, ein Indiz dafür dar, dass die\n\nUrteil A 2018 18\n5\n\nHaushaltshilfe weiterhin primär im Interesse der Rekurrenten tätig gewesen sei. Gegen\neine Wohnsitzverlegung spreche auch, dass die Rekurrenten gemäss eigener Aussage\nkaum soziale Kontakte in Monaco gehabt hätten. Aus dem transportierten Hausrat lasse\nsich ferner nicht ohne weiteres auf eine Absicht dauernden Verbleibens schliessen. Denn\nauch für einen temporären Aufenthalt wäre das Verbringen eines Teils des Hausrats\nnachvollziehbar. Schliesslich falle auf, dass die monegassische Adresse nur auf\nUnterlagen ersichtlich sei, die einen direkten Zusammenhang mit Monaco aufwiesen; auf\nallen anderen – wie etwa den Schreiben des Kreditkartenherausgebers oder der\nKrankenkasse – sei die Adresse in A.________ verwendet worden. Zusammenfassend sei\nes den Rekurrenten damit nicht gelungen, den Nachweis einer Wohnsitzverlegung zu\nerbringen, weshalb der Wohnsitz in A.________ weiterbestehe.\n\n"}