{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nlic. iur. Ivo Klingler und Dr. iur. Matthias Suter\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 21. September 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nE. und F.________\nvertreten durch\nB.________ AG\nRekurrenten\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuer sowie Direkte Bundessteuer ab 2013\n\nA 2018 18\n2\n\nA. Zwischen 1998 und Ende 2012 hatten E. und F.________ (im Folgenden:\nRekurrenten) ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde A.________,\nwo sie ein Landhaus ____ bewohnten. Das Grundstück hatte dem Rekurrenten bis\nDezember 2011 gehört. Am 14. Dezember 2011 übertrug er das Grundstück seinen drei\nKindern zu Eigentum und räumte sich und der Rekurrentin im Gegenzug ein\nNutzniessungsrecht daran ein. Am 31. Januar 2013 meldeten sich die Rekurrenten bei der\nEinwohnergemeinde A.________ ab und gaben an, ihren Wohnsitz in die USA zu\nverlegen. Zuvor, am 15. Januar 2013, hatten sie einen Mietvertrag für eine 5-Zimmer-\nWohnung in Monaco unterzeichnet. Sie organisierten im Februar 2013 einen\nMöbeltransport von A.________ nach Monaco und stellten sich im weiteren Verlauf im\nUmgang mit der Steuerverwaltung des Kantons Zug auf den Standpunkt, dass sie am\n31. März 2013 nach Monaco umgezogen seien. Am 16. Oktober 2015 meldeten sie der\nEinwohnergemeinde A.________, dass sie ab 1. Januar 2016 wieder an ihrer alten\nWohnadresse in dieser Gemeinde wohnen würden. Am 12. April 2017 veranlagte die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug sie für das Steuerjahr 2013, wobei sie von einer\nunbeschränkten Steuerpflicht der Rekurrenten in der Schweiz und im Kanton Zug infolge\neines beibehaltenen Wohnsitzes in A.________ ausging. Dagegen wehrten sich die\nRekurrenten mit einer Einsprache am 15. Mai 2017.\n\nMit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Rekursbeilage 17) forderte die Steuerverwaltung die\nRekurrenten auf, diverse Unterlagen einzureichen. Zur Begründung gab sie unter anderem\nan, es gehe ihr darum, die tatsächlichen Aufenthaltstage der Rekurrenten für den\ngesamten Zeitraum der geltend gemachten Wohnsitzverlegung nach Monaco\nwiderspruchsfrei abzuklären und zusammen mit weiteren Indizien für und gegen eine\nWohnsitzverlegung im Sinne einer Verschiebung des Lebensmittelpunktes in einem\nGesamtkontext einzuordnen. In der Einsprache würden die Rekurrenten viele Personen\nals Zeugen anbieten. Weder das DBG noch das StHG kenne (vom Steuerstrafrecht\nausgenommen) die Möglichkeit von (freiwilligen) Zeugeneinvernahmen. Zudem handle es\nsich bei allen angebotenen Zeugen um Personen, die aufgrund von verwandtschaftlichen,\nfreundschaftlichen, beruflichen oder auftragsmässigen Verhältnissen mit den Rekurrenten\nhöchstens als Auskunftspersonen, nicht aber als Zeugen in Frage kämen. Bei\nverschiedenen der von den Rekurrenten eingereichten Unterlagen seien der\nSteuerverwaltung ausserdem Widersprüche, Lücken und Unklarheiten im Verhältnis zu\nanderen Dokumenten oder Ausführungen im Einspracheschreiben aufgefallen.\n\nUrteil A 2018 18\n3\n\nAm 31. Oktober 2017 reichten die Rekurrenten im Wesentlichen folgende Unterlagen ein\n(Rekursbeilage 18): eine Excel-Liste mit Flugreisedaten, Kreditkartenabrechnungen,\nStrom- und Wasserrechnungen betreffend das Haus in A.________, Telefonrechnungen\ndes monegassischen Festnetz- und Mobiltelefons, die Lohnausweise der Haushaltshilfen\nin A.________ und Monaco. Erläuternd führten sie aus, dass sie nicht mehr über Kopien\nvon Flugtickets verfügten, weshalb sie die Flüge aufgrund der Kreditkartenabrechnungen\nin einer Excel-Liste nachgeführt hätten. Die Flüge seien ausschliesslich mit der Kreditkarte\nbezahlt worden, weshalb die Excel-Liste sämtliche gebuchten Flüge enthalte. Der\nRekurrent sei im Weiteren in der fraglichen Periode praktisch nicht mehr im Corporate Jet\nder ehemaligen Arbeitgeberin geflogen. Diese Flüge seien vernachlässigbar. Auf den\nKreditkartenabrechnungen seien nur wenige Buchungen in Monaco ausgewiesen, da sie\ndort sehr zurückgezogen gelebt hätten und die Haushaltshilfe die Einkäufe in bar erledigt\nhabe. In der angesprochenen Zeit habe der Rekurrent generell Barzahlungen getätigt. Er\nhabe die Barbeträge von seinem Mitarbeiterkonto bezogen und diese in seiner Wohnung\nin Monaco im Tresor aufbewahrt. Der Stromverbrauch in A.________ sei in den Jahren\n2013 bis 2015 nicht tiefer gewesen als in den Jahren davor oder danach. Beim\nWasserverbrauch sei indessen ein deutlicher Rückgang von zirka 2500 Kubikmeter im\nJahr 2012/2013 auf zirka 1500 Kubikmeter im Jahr 2013/2014 festzustellen. Die\nehemalige Arbeitgeberin des Rekurrenten habe ihm zwar ein Mobiltelefon zur Verfügung\ngestellt; die entsprechenden Rechnungen könnten aber aus Vertraulichkeitsgründen nicht\neingereicht werden. Der Lohn der Haushaltshilfe in A.________ habe sich zwischen 2011\nund 2016 nicht verändert.\n\n"}