_ nicht gemacht. Das Schlafapnoesyndrom sei bereits gutachterlich gewürdigt worden. Im Falle einer gleichwohl stattfindenden Operation im Kieferbereich würde dies lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Doktor K.________ kam zum Schluss, dass sich den Neuakten keine Befunde entnehmen liessen, welche zu einer dauerhaften Einschränkung bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit führen würden. Gleichwohl schlug er vor, die Gutachter mit den im Einwand beigebrachten Kritikpunkte zu konfrontieren (IV-act. 112).