Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass mehrfache deutliche Inkonsistenzen bestünden, welche in Art und Ausprägung unter Einbezug der psychiatrischen Bewertung überwiegend wahrscheinlich doch vorrangig bewusstseinsnah zu werten seien. Zudem seien die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft (IV-act. 98).