Angesichts der von Seiten der Colitis ulcerosa stabilen Situation ohne Hinweise auf ein neuerliches entzündliches Schubereignis und der Behandelbarkeit der Schilddrüsenerkrankung erachtete der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung ab dem 1. Dezember 2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr für ausgewiesen (IV-act. 17 S. 56), weshalb an der Leistungseinstellung der Krankentaggeldversicherung per 28. Februar 2017 festgehalten wurde (IV-act. 17 S. 57). Die Ärzte der Klinik G.________ gingen demgegenüber bei stabilem Allgemeinzustand aufgrund einer deutlich reduzierten Urteil S 2019 143 7