Während der Zeit, in der er bei ihr in Behandlung stand, lehnte der Versicherte sowohl eine diagnostische Koloskopie wie auch eine Behandlung mit Steroiden ab, da er in der Vergangenheit mit beidem schlechte Erfahrungen gemacht habe. Behandlerseits wurde eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. Februar 2016 attestiert. Doktor F.________ wies aber auch darauf hin, dass sich die Beschwerden mit einer adäquaten Therapie der Colitis ulcerosa stark vermindern liessen (vgl. IV-act. 7 S. 1 ff.). In der Folge kam es zu zwei Schubereignissen, welche eine stationäre Behandlung vom 15. bis 26. August 2016 und vom 13. bis 19. Oktober 2016 in der Klinik G.________ bedingten.