Im aktuellen Verfahrensstadium sei es nicht Sache der IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen zu iniziieren. Sollten die Vorbringen des Beschwerdeführers aber weitere Abklärungen erfordern, könne die nun aufgrund des Beschwerdeverfahrens entstehende Verzögerung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht der IV-Stelle angelastet werden. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: