D. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wies sie im Wesentlichen darauf hin, für sie habe keine Veranlassung bestanden, sich weiter mit dem Abklärungsresultat auseinanderzusetzen, sei doch der Einwand am 17. September 2019 zurückgezogen worden und der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Im aktuellen Verfahrensstadium sei es nicht Sache der IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen zu iniziieren.