Diesbezüglich hätten Dr. C.________ mit Bericht vom 14. November 2018 sowie Dres. D.________ und E.________ mit Bericht vom 26. November 2018 die gestellten Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit schlüssig dargelegt. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt mithin nicht genügend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. C. Der mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. Urteil S 2019 143 3