Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hinweisen, dass nach Juli 2017 vier stationäre Hospitalisationen erfolgt seien. Wie die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage behaupten könne, es bestehe seit Juli 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der diversen Erkrankungen, welche auch eine Wechselwirkung zur Folge gehabt hätten, sei er zwischen dem 29. Februar 2016 und Ende September 2019 zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zu bedenken sei schliesslich, dass neben den somatischen Beschwerden auch die psychiatrischen Diagnosen zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Diesbezüglich hätten Dr. C._____