Sodann liess sie den Versicherten polydisziplinär (Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Neurologie und Gastroenterologie) begutachten. Die Gutachter konnten dabei keine relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und gingen daher sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit von einer durchgängig vollen Arbeitsfähigkeit seit Sommer 2017 aus (IV-act. 98). Gestützt auf diese Beurteilung wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2018 (IV-act. 102) bzw. Verfügung vom 24. September 2019 (IV-act. 131) ab.