{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-143_2021-02-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_143_5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_143", "Checksum": "372a762a84ebeb65edb8daaef42d9a21"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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E.________ angenommene mittelgradige depressive Episode\nmit somatischem Syndrom und die generalisierte Angststörung bestätigt wurden und es\nentsteht der Eindruck, dass diese Diagnosen weitgehend ungeprüft übernommen wurden.\nHierbei ist auch der in Erwägung 3.3 erwähnten Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,\ndass die behandelnden Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche\nVertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, was auch\nvorliegend den Anschein macht. Wie die MEDAS-Gutachter im Rahmen der ergänzenden\nStellungnahme vom 11. Juli 2019 (IV-act. 126) zu Recht festgestellt haben, basiert der\naktuelle psychopathologische Befund der beiden Therapeuten jedenfalls wiederum\nmehrheitlich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Befindlichkeit.\nEine kritische Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden fand nicht statt. Des\nWeiteren sucht man eine Auseinandersetzung mit dem davon abweichenden\npsychiatrischen Teilgutachten vergebens, ebenso wie eine Erwähnung bzw.\nKommentierung des Ergebnisses der neuropsychologischen Untersuchung – nicht\nauthentische kognitive Minderleistungen in den Bereichen Gedächtnis, Aufmerksamkeit,\nExekutivfunktionen, Sprache und Zahlenverarbeitung bei bewusster Leistungsverzerrung\n(Aggravation; vgl. IV-act. 98 S. 104 ff.) –, was bei den Gutachtern den Eindruck entstehen\nlässt, die behandelnden Therapeuten hätten gar keine Kenntnis des\nneuropsychologischen Teilgutachtens. Hierfür spricht gemäss ihren Ausführungen\ninsbesondere auch die Aussage, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien nicht\neinstudiert. Daraus kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten\nableiten, zumal die behandelnden Ärzte auch keinen Bezug zu den im polydisziplinären\nGutachten enthaltenen Angaben zur Befundkonsistenz im Hinblick auf Verdeutlichung und\nAggravation nehmen. Wie die Gutachter zutreffend anmerken, erscheinen die\nAusführungen der beiden Therapeuten weder plausibel noch nachvollziehbar.\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung, einer Angststörung\noder einer hirnorganisch begründeten kognitiven Störung konnten die Sachverständigen\njedenfalls nicht feststellen. Die abweichenden Einschätzungen von Dr. D.________ und\nDr. phil. E.________ vermögen somit weder zu überzeugen noch sind sie für die\nvorliegenden Belange umfassend. Somit vermag der Beschwerdeführer aus dem Bericht\nder behandelnden Therapeuten vom 26. November 2018 nichts zu seinen Gunsten\n\nUrteil S 2019 143\n22\n\nabzuleiten und auch keine Zweifel an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens\nvon Dr. R.________ zu erwecken, der in seiner Expertise lege artis vorgegangen ist.\n\n5.3 Nach dem soeben Dargelegten ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des\nBeschwerdeführers insgesamt als nicht stichhaltig erweisen und insbesondere auch die\nAusführungen von Dr. C.________ sowie Dr. D.________ und Dr. phil. E.________ nicht\ngeeignet sind, die ausschlaggebende Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der\nZVMB GmbH in Frage zu stellen. Die im Nachgang zur polydisziplinären Begutachtung\neingereichten Stellungnahmen bzw. medizinischen Berichte führten jedenfalls nicht dazu,\ndass konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens\nerweckt wurden. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die\nBeschwerdegegnerin das genannte Gutachten vom 24. September 2018 und die\nergänzende Stellungnahme vom 11. Juli 2019 als beweiskräftig angesehen und darauf\nabgestellt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer noch vor dem frühestmöglichen\nRentenanspruch im Juli 2017 als vollumfänglich arbeitsfähig zu gelten hat.\n\n6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den\nLeistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, sich die angefochtene\nVerfügung vom 24. September 2019 mithin als rechtmässig erwiesen hat. Die Beschwerde\nerweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n7. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung\nund/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein\nbestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen\nkönnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme\nweiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157\nE. 1d).\n\nMit dem voll beweiskräftigen MEDAS-Gutachten ist der medizinische Sachverhalt\numfassend geklärt und von einer weiteren Begutachtung des Beschwerdeführers sind\nkeine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass der diesbezügliche Antrag auf Einholung\neines Gerichtsgutachtens in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung\nabzuweisen ist. Das soeben Gesagte führt sodann dazu, dass auch die Aussage der als\nZeugin einzuvernehmenden Internistin Dr. L.________ nicht zu einer anderen Beurteilung\ndes Sachverhalts führen würde und am Ausgang des Verfahrens nichts ändern könnte,\nzumal das Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2019 unbestritten\n\nUrteil S 2019 143\n23\n\n"}