{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-143_2021-02-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_143_5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_143", "Checksum": "372a762a84ebeb65edb8daaef42d9a21"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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IV-act. 69). Relevante affektive\nund kognitive Defizite, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen könnten, konnte der\nSachverständige hingegen nicht feststellen. Insbesondere die durch den behandelnden\nPsychotherapeuten gestellten psychiatrischen Diagnosen (mittelgradige depressive\nEpisode mit somatischem Syndrom, generalisierte Angststörung, Agoraphobie mit\nPanikattacken) konnte er nicht nachvollziehen. Dies begründete er unter anderem mit der\nfehlenden Nennung von diagnostischen Kriterien durch Dr. phil. E.________ (vgl. IVact. 98 S. 32), was in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beurteilung des\nbehandelnden Psychotherapeuten im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des\nBeschwerdeführers stützt, einleuchtet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass\nDr. phil. E.________ Psychotherapeut und nicht Facharzt für Psychiatrie und\nPsychotherapie ist. Er war somit ohne psychiatrische Fachkenntnisse nicht befähigt, ein\npsychiatrisches Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit\nzuverlässig zu beurteilen (BGE 131 V 49 E. 1.2). Das Verneinen einer relevanten\ndepressiven Symptomatik und einer Angststörung steht sodann im Einklang mit dem im\nRahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, ebenso wie mit\nden anlässlich der neurologischen Untersuchung gemachten Beobachtungen (kognitive\nFunktionen, Affekt, Antriebsverhalten und kognitive Ressourcenlage vollumfänglich\nunauffällig; vgl. IV-act. 98 S. 94). Schliesslich war auch im Rahmen der\nneuropsychologischen Begutachtung von zahlreichen Ressourcen und einem nahezu\nunauffälligen klinischen Bild bei gleichzeitiger Feststellung von diversen Inkonsistenzen\ndie Rede. Die mehrfachen, erheblichen Inkonsistenzen wurden überwiegend\nwahrscheinlich als bewusstseinsnah gewertet und konnten durch schwerwiegende\nkrankheitswertige psychische Störungen nicht erklärt werden. Negative und bewusste\nAntwort- und Leistungsverzerrungen waren belegbar, sodass kein gültiges Testprofil\nerhoben werden konnte. Die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung\ngezeigten kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Gedächtnis, Aufmerksamkeit,\nExekutivfunktionen, Sprache und Zahlenverarbeitung wurden in nachvollziehbarer Weise\nals nicht-authentisch gewertet bei bewusster Leistungsverzerrung (Aggravation; vgl. IVact. 98 S. 104 ff.).\n\nUrteil S 2019 143\n20\n\nDes Weiteren sticht ins Auge, dass trotz Einleitung einer psychotherapeutischen\nBehandlung seit Februar 2017 keine leitliniengerechte Therapie stattfindet. Darauf haben\nbereits die RAD-Ärzte Dr. K.________ und S.________ Ende 2017 hingewiesen.\nAngesichts einer nicht stattgefundenen medikamentös antidepressiven Behandlung und\ndes fehlenden Einbezugs eines psychiatrischen Facharztes gingen sie von einem nicht\nausgeschöpften therapeutischen Rahmen (keine leitliniengerechte Therapie) oder aber\neinem geringen Schweregrad der psychischen Problematik aus (vgl. IV-act. 27 S. 2, IVact. 38 S. 1 und IV-act. 41). Die behandlerseitig andauernd attestierte 100%ige\nArbeitsunfähigkeit war jedenfalls bereits für die RAD-Ärzte nicht nachvollziehbar. An der\nfehlenden adäquaten Therapie hat sich bis zum Zeitpunkt der polydisziplinären\nBegutachtung – und auch darüber hinaus – nichts geändert, nimmt der Beschwerdeführer\ndoch weiterhin keine Antidepressiva ein und die Behandlung erfolgt lediglich bei einem\nPsychotherapeuten. Soweit der Beschwerdeführer zum Vorwurf der nicht ausgeschöpften\nTherapieoptionen einwendet, es seien in der Vergangenheit viele Medikamente getestet,\naber wegen Unverträglichkeiten oder zu starken Nebenwirkungen wieder abgesetzt\nworden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass im\nBericht von Dr. D.________ und Dr. phil. E.________ vom 26. November 2018 (IVact. 109 S. 9 ff.) von einer Unverträglichkeit vieler Medikamente die Rede ist. Dabei zeigt\nsich jedoch, dass die Medikamente infolge des bis zum damaligen Zeitpunkt fehlenden\nEinbezugs eines Psychiatriefacharztes durch die behandelnde Ärztin, die im Übrigen keine\nPsychiaterin ist, verschrieben wurden. Welche Medikamente durch die behandelnde Ärztin\nverschrieben und getestet wurden und ob es sich dabei um Antidepressiva handelte, geht\naus dem genannten Bericht – abgesehen von Stilnox und Remeron – nicht hervor, ebenso\nwenig wie die Tatsache, dass eine medikamentöse antidepressive Therapie infolge\nUnverträglichkeit beim Beschwerdeführer überhaupt nicht möglich wäre. Immerhin sind die\nden Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht behandelnden Ärzte nach Kenntnis des\npolydisziplinären Gutachtens nun ebenfalls der Auffassung, dass eine medikamentöse\nBehandlung notwendig ist, sprechen sie doch davon, dass nun andere Medikamente\nausprobiert werden würden. Nach dem Gesagten wird im Rahmen der interdisziplinären\nBegutachtung sowohl die fehlende Behandlung bei einem Psychiater als auch die\nfehlende leitliniengerechte Pharmakotherapie bei einer gleichzeitig von\nDr. phil. E.________ angenommenen mittelschweren psychischen Störung zu Recht\nbemängelt (vgl. IV-act. 98 S. 42).\n\nUrteil S 2019 143\n21\n\n"}