{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-143_2021-02-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_143_5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_143", "Checksum": "372a762a84ebeb65edb8daaef42d9a21"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:47", "Checksum": "da8c6a4f901fe14808b28ec573dcc4f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\nS. 100). Auch darin kann dem Gutachter zugestimmt werden. Insbesondere der speziell\nfür Insomnie entwickelten kognitiven Verhaltenstherapie, die verschiedene Komponenten\nwie Psychoedukation/Schlafhygiene, Entspannungsverfahren, verhaltensbezogene und\nkognitive Strategien umfasst, werden sehr gute Erfolge beschieden. Dementsprechend\nwurden im vorliegenden Fall auch schon längst schlafhygienische Massnahmen instruiert\n(vgl. IV-act. 32 S. 2) und verschiedene Empfehlungen zu den Schlafgewohnheiten\nabgegeben (vgl. IV-act. 89 S. 23). Die ihm erklärten Schlafhygienemassnahmen wurden\nvom Beschwerdeführer aber offenbar noch nicht umgesetzt, vermochte er diese im\nRahmen der polydisziplinären Begutachtung jedenfalls nicht zu benennen (vgl. IV-act. 98\nS. 32 und 45) und es fehlen auch entsprechende Hinweise in den medizinischen\nBerichten. Auffallend ist in diesem Zusammenhang sodann, dass der Beschwerdeführer\nbereits im August 2017 gegenüber Prof. Dr. Q.________ ohne weitere Begründung\nanmerkte, die schlafhygienischen Massnahmen seien für ihn im Moment nicht anwendbar\n(vgl. IV-act. 32 S. 2). Des Weiteren fiel auch im Rahmen des stationären Aufenthalts im\nI.________ auf, wie vehement der Beschwerdeführer Hilfe einforderte, die\nvorgeschlagenen Massnahmen jedoch zum grossen Teil nicht akzeptierte oder tolerierte\n(vgl. IV-act. 69 S. 4). Gemäss den Gutachtern ist sodann erstaunlich, dass bisher auch\nEntspannungsverfahren nicht in konsequenter Weise zur Anwendung kamen, ebenso wie\neine sportliche Aktivität im therapeutischen Management fehlt (vgl. IV-act. 98 S. 32 und\n71). Zu guter Letzt wies der Sachverständige darauf hin, dass neben der kognitiven\nVerhaltenstherapie auch noch eine pharmakologische Intervention möglich wäre (vgl. IVact. 98 S. 100). In Bezug auf die chronische Insomnie bestehen somit sicherlich genügend\nTherapieoptionen, die vom Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt ohne\nnachvollziehbare Begründung weitgehend abgelehnt bzw. nicht umgesetzt wurden, was\nwiederum auf einen geringen Leidensdruck im Sinne der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung schliessen lässt. In Anbetracht der Tatsache schliesslich, dass im\nRahmen der polydisziplinären Begutachtung – wie bereits dargelegt – keine klinischen\nKorrelate objektivierbar waren, ist es nicht zu beanstanden, wenn der neurologische\nGutachter daraus keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten konnte.\n\n5.2.6 Was schliesslich die Begutachtung in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, ist\nfestzustellen, dass Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie\nFMH, in seinem Teilgutachten auf die behandlerseits gestellten Diagnosen einging und\ndiese überprüfte. Dabei erhob er einen ausführlichen klinisch-psychiatrischen Befund in\nAnlehnung an die AMDP-Richtlinien (vgl. IV-act. 98 S. 28 f.). Inwiefern der\nSachverständige hierbei nicht lege artis vorgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Er hat\n\nUrteil S 2019 143\n19\n\n"}