{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-143_2021-02-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_143_5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_143", "Checksum": "372a762a84ebeb65edb8daaef42d9a21"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:47", "Checksum": "da8c6a4f901fe14808b28ec573dcc4f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\nUrteil S 2019 143\n16\n\nIm Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein lediglich leicht ausgeprägtes\nobstruktives Schlafapnoesyndrom gut behandelbar ist. Neben der Anwendung einer\nProtrusionsschiene und der Durchführung eines Lagetrainings kommt gemäss dem\nZentrum H.________ insbesondere auch eine CPAP-Therapie in Frage. Eine solche\nwurde beim Beschwerdeführer denn Ende Oktober 2017 auch eingeleitet (vgl. IV-act. 89\nS. 22). Mit der Maske, die das ganze Gesicht abdeckt, ist der Beschwerdeführer aber\noffenbar nicht zurechtgekommen, weshalb er in der Folge eine neue Maske nur für die\nNasenbeatmung erhalten hat. Infolge eines Infekts im November 2017 musste die CPAP-\nMaskenatmung jedoch bereits kurze Zeit später wieder beendet werden (vgl. IV-act. 51\nS. 4) Dass in der Folge weitere Maskentypen besprochen oder gar zum Einsatz\ngekommen wären, ergibt sich aus den Akten, wie die MEDAS Bern mit Stellungnahme\nvom 11. Juli 2019 (IV-act. 126) zu Recht festgestellt hat, nicht. Entsprechend kann in\nBezug auf das obstruktive Schlafapnoesyndrom sicherlich nicht von ausgeschöpften\nTherapieoptionen gesprochen werden. Dem Sachverständigen ist vielmehr zuzustimmen,\ndass die bisherigen therapeutischen Massnahmen auffällig gering und nicht angemessen\nim Vergleich zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Schwere der Beeinträchtigung\nsind. Des Weiteren wurden mehrere therapeutische Angebote durch den\nBeschwerdeführer abgelehnt, was auf einen deutlich geringeren Leidensdruck im Sinne\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung hindeutet. Krankheitswerte Gründe für eine\nEinschränkung der Therapieadhärenz konnte der neurologische Teilgutachter keine\nfeststellen (vgl. IV-act. 98 S. 101). In der Zwischenzeit wurde zwar offenbar noch die\nIndikation zur Kieferumstellungsosteotomie gestellt (vgl. IV-act. 109 S. 6 f.). Wie RAD-Arzt\nDr. K.________ mit Stellungnahme vom 22. Januar 2019 (IV-act. 112) zutreffend\ndargelegt hat, würde eine solche Operation jedoch lediglich eine vorübergehende\nArbeitsunfähigkeit bedingen. Nach dem Dargelegten wirkt sich das nur leicht ausgeprägte\nobstruktive Schlafapnoesyndrom somit in keiner Weise invalidisierend aus.\n\n5.2.4 Seit November 2017 leidet der Beschwerdeführer sodann an einem Restless-\nLegs-Syndrom, welches sich durch Spannungsgefühle und Kribbelmissempfindungen in\nden Unterschenkeln und Füssen besonders zur Einschlafzeit bemerkbar macht.\nEntsprechend der Empfehlung des Zentrums H.________ (vgl. IV-act. 89 S. 21 ff.) wurde\nin der Folge ein Therapieversuch mit Sifrol unternommen, wobei dies dem\nBeschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht erkennbar geholfen hat. Wegen einer\nunklaren Thrombopenie wurde das Medikament daraufhin wieder abgesetzt (vgl. IVact. 98 S. 90). Die behandelnde Ärztin Dr. C.________ geht ebenfalls von der\n\nUrteil S 2019 143\n17\n\nUnwirksamkeit von Sifrol aus (vgl. IV-act. 109 S. 6). Auch wenn in der Behandlung des\nRestless-Legs-Syndroms heute vorwiegend Dopaminagonisten eingesetzt werden (vgl. IVact. 89 S. 22), sind diesbezüglich die Ausführungen der MEDAS-Gutachter zu\nberücksichtigen, wonach therapeutische Alternativen (z.B. Medikamente aus der Gruppe\nder Antikonvulsiva oder Opioide und andere Substanzgruppen) bestünden (vgl. IV-act. 126\nS. 6). Ob nach dem Absetzen von Sifrol andere therapeutische Optionen in Betracht\ngezogen wurden, ist aus den Akten nicht ersichtlich. In Anbetracht der guten\nBehandelbarkeit und der lediglich leichten Ausprägung ist es nicht zu beanstanden, wenn\nder Sachverständige aus der Diagnose des Restless-Legs-Syndroms keine\nversicherungsmedizinischen Auswirkungen ableiten konnte, zumal tagsüber ja gerade\nkeine objektivierbare relevante Tagesmüdigkeit erkennbar war (vgl. E. 5.2.3 vorstehend).\n\n5.2.5 Wie bereits dargelegt, stellt das Hauptproblem des Beschwerdeführers gemäss\nseinen eigenen Angaben die Schlaflosigkeit dar. Dabei ist noch einmal darauf\nhinzuweisen, dass in neurologischer Hinsicht trotz langer Anreise mit eigenem PW und\nBegutachtung in den späten Nachmittagsstunden bis abends um 18:20 Uhr überhaupt\nkeine erkennbare Müdigkeit oder Beeinträchtigung während der fast dreistündigen\nAnamnese und Untersuchung gefunden werden konnten. Müdigkeitszeichen waren nicht\neinmal im Ansatz feststellbar und auch die kognitiven Funktionen zeigten sich völlig\nunauffällig (vgl. IV-act. 98 S. 93 f.), während der Beschwerdeführer die Schlafstörung im\nRahmen der polydisziplinären Begutachtung als schwerstgradig beschrieb – trotz aller\nMüdigkeit könne er nur sehr schwer einschlafen und auch nicht lange schlafen, wodurch\ner permanent hochgradig müde und stark erschöpft sei mit schlechter Konzentration und\nDurchhaltefähigkeit (vgl. IV-act. 98 S. 91). Die subjektiv so hochgradig geltend gemachte\nEinschränkung konnte der Sachverständige somit weder im aktuellen Ausdrucksverhalten\nund klinischen Eindruck feststellen noch aus den Alltagsaktivitäten mit Freude am\nAutofahren und Reiseaktivitäten ableiten (vgl. IV-act. 98 S. 93).\n\nIn der Folge hat der Sachverständige ausführlich zu den einzelnen Insomnieformen\nStellung genommen und begründet aufgezeigt, weshalb die durch den Beschwerdeführer\nangegebene Insomnie am ehesten als psychophysiologische Insomnie zu klassifizieren\nsei (vgl. IV-act. 98 S. 99 f.). Dem kann gefolgt werden, zumal beim Beschwerdeführer\npsychosoziale Belastungen eine Rolle spielen (finanzielle Sorgen).\n\nWas schliesslich die Therapiemöglichkeiten anbelangt, hat der Neurologe begründend\ndargelegt, dass eine psychophysiologische Insomnie gut behandelbar sei (vgl. IV-act. 98\n\nUrteil S 2019 143\n18\n\n"}