{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-143_2021-02-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_143_5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_143", "Checksum": "372a762a84ebeb65edb8daaef42d9a21"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dieser diagnostizierte zwar eine beginnende\nenteropathische Arthritis und zeigte dem Beschwerdeführer die therapeutischen Optionen\nauf, woraufhin eine medikamentöse Behandlung eingeleitet wurde. Angaben zu allfälligen\nfunktionellen Einschränkungen bzw. zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem\nrheumatologischen Bericht hingegen nicht (vgl. IV-act. 115). Zu guter Letzt erfolgte bei\nunklarer rezidivierender Abszess-Bildung auch noch eine dermatologische Vorstellung bei\nDr. med. N.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH. Dabei wurde eine\nstammbetonte Ostiofollikulitis diagnostiziert und eine Eradikations-Behandlung\ndurchgeführt. Daneben stellte Dr. N.________ die Verdachtsdiagnose einer Akne inversa\n(vgl. IV-act. 123), was in der Folge bei Überweisung an die dermatologische Klinik des\nO.________ bestätigt wurde. Die von den Ärzten gestellte Indikation zur Systemtherapie\nlehnte der Beschwerdeführer jedoch ab, ebenso wie die empfohlene Durchführung von\nKontrollabstrichen hinsichtlich der diagnostizierten Staphylokokken-Ostiofollikulitis (vgl. IVact. 119 S. 2 f.). Angesichts der Tatsache, dass den genannten Berichten keine Angaben\nzu allfälligen funktionellen Einschränkungen entnommen werden können und die\nTherapieoptionen zumindest in dermatologischer Hinsicht sicherlich nicht ausgeschöpft\nsind, kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\n5.2.2 Im August 2016 wurde beim Beschwerdeführer zusätzlich die Diagnose einer\nHyperthyreose bei Morbus Basedow gestellt (vgl. IV-act. 17 S. 75 ff.). Unter Etablierung\neiner entsprechenden thyreostatischen Therapie lagen die Schilddrüsenwerte in der Folge\njeweils im euthyreoten Bereich. Dies hat insbesondere auch für den Zeitpunkt der\ninternistischen Begutachtung zu gelten, lagen die eingeholten Laborbefunde der Klinik\nG.________ betreffend Schilddrüsenfunktion doch ebenfalls im Normbereich.\nEntsprechend ging die MEDAS Bern von einer normalen Schilddrüsenfunktion ohne\nentsprechende Probleme aus und kam zum Schluss, dass daraus keine Einschränkungen\nder Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könnten (vgl. IV-act. 98 S. 68 ff.). In Anbetracht der\nerfolgreichen Behandlung der Hyperthyreose ist dies nicht zu beanstanden.\nAnhaltspunkte, dass sich die Schilddrüsenwerte nach der Begutachtung verschlechtert\nhätten, ergeben sich nicht. Vielmehr wies der Beschwerdeführer auch im Rahmen der\n2018 erfolgten Hospitalisationen eine normale Schilddrüsenfunktion auf (vgl. Bf-act. 7 und\n\nUrteil S 2019 143\n15\n\n8) und Dr. C.________ berichtete Mitte November 2018 ebenfalls über eine euthyreote\nStoffwechsellage (vgl. IV-act. 109 S. 5). Angesichts der guten Behandelbarkeit der\nSchilddrüsen-Problematik vermag diese Diagnose somit eine andauernde\nArbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen.\n\n5.2.3 Das Hauptproblem des Beschwerdeführers ist gemäss seinen eigenen Angaben\ndie Schlaflosigkeit. Seinen Ausführungen entsprechend komme er nachts praktisch nicht\nzur Ruhe, weshalb er morgens immer unausgeschlafen sei und mehrfach am Tag ein\nkurzes Nickerchen halten würde. Hierbei fühle er sich immer wie zerschlagen, könne sich\nschlecht konzentrieren und sei nicht leistungsfähig (vgl. IV-act. 98 S. 70). Diese\nSchlaflosigkeit führte dazu, dass im August 2017 in der Klinik P.________ von\nProf. Dr. med. Q.________ eine polysomnographische Untersuchung durchgeführt (vgl.\nIV-act. 32) und in der Folge ein leicht bis mittelgradig schweres obstruktives\nSchlafapnoesyndrom diagnostiziert wurde (vgl. IV-act. 49 S. 3). Das bei Prof. Dr.\nQ.________ durchgeführte Polysomnogramm wurde im neurologischen Teilgutachten\neingehend gewürdigt. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Befunde wurde das\nSchlafapnoesyndrom als lediglich mild bis beginnend moderat ausgeprägt klassifiziert (vgl.\nIV-act. 98 S. 98 f.). Dies erscheint bei einem Apnoe-Hypopnoe-Index von gerade einmal\n16,8/h als absolut plausibel und nachvollziehbar. Des Weiteren hat der Sachverständige\nzu Recht darauf hingewiesen, dass ein lediglich mild bis allenfalls moderat ausgeprägtes\nSchlafapnoesyndrom nicht ausreichend sei, um eine Tagesmüdigkeit in einer solch\nrelevanten Form zu erklären, wie es der Beschwerdeführer in der Vergangenheit und auch\naktuell subjektiv beschreibe. Dies wurde zusätzlich damit begründet, dass die\nSauerstoffsättigungswerte im Durchschnitt gut imponierten (Sättigung unter 90 %: 1,1 %;\nSättigung unter 80 %: 0 %; durchschnittliche Sättigung 92 %) und nur vereinzelt\nApnoephasen (Apnoe-Index 3,8/h) bei überwiegenden Hypopnoe-Episoden bestünden. In\nAnbetracht der Tatsache schliesslich, dass die Einschlaflatenz beim Beschwerdeführer mit\n15 Minuten im Normalbereich eines Menschen (13 bis 17 Minuten) liegt, konnte der\nneurologische Teilgutachter auch hieraus keine erhöhte Ermüdbarkeit und\nEinschlafneigung ableiten (vgl. IV-act. 98 S. 99). Entsprechend ist es bei einer lediglich\nleicht ausgeprägten Gesundheitsstörung ohne verkürzte Einschlaflatenz nicht zu\nbeanstanden, wenn die MEDAS-Gutachter das Schlafapnoesyndrom als ohne\nversicherungsmedizinische Relevanz einstuften. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch\nim klinischen Eindruck in keiner Weise Auffälligkeiten imponierten und sich insbesondere\nauch während der Begutachtung keinerlei Müdigkeitszeichen zeigten (vgl. IV-act. 98 S. 93\nund 99).\n\n"}