{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-143_2021-02-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_143_5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_143", "Checksum": "372a762a84ebeb65edb8daaef42d9a21"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Kommen die MEDAS-\nGutachter unter diesen Umständen zum Schluss, die schubweise verlaufende Colitis\nulcerosa sei seit über einem Jahr (seit Mitte 2017) in einer vollständigen klinischen\nRemission, erscheint dies nach dem soeben Dargelegten nachvollziehbar, zumal dies im\nEinklang mit den Laborresultaten – normale Calprotectin-Konzentration im Stuhl (vgl. IVact. 98 S. 82 f.) – und insbesondere auch mit den Angaben des Beschwerdeführers steht.\nSo gab der Beschwerdeführer im Rahmen der internistischen Begutachtung vom April\n2018 spontan an, dass die Colitis-Beschwerden momentan nicht mehr im Vordergrund\nstünden. Was den Verlauf der Erkrankung anbelangt, wies er darauf hin, dass die Colitis-\nBeschwerden bis zum Herbst 2016 im Vordergrund gestanden hätten. Danach seien\nDepressionen verbunden mit der Schlaflosigkeit auf ihn zugekommen, sodass seit Anfang\n2017 diese Müdigkeit und die Schlafstörungen ganz in den Vordergrund getreten seien\nund die Colitis-Beschwerden momentan im Hintergrund wären; diese seien gut behandelt.\nDementsprechend nannte der Beschwerdeführer als Hauptproblem die Müdigkeit\nverbunden mit den Schlafstörungen (vgl. IV-act. 98 S. 63). Dies entspricht auch seinen\nAngaben gegenüber den Ärzten des I.________, wonach das Hauptproblem die\nanhaltende Schlafstörung sei. Dementsprechend stand im Rahmen des stationären\nAufenthalts von Januar/Februar 2018 auch die Behandlung der komplexen chronischen\nSchlafstörung im Vordergrund (vgl. IV-act. 69 S. 3 f.). Anlässlich der polydisziplinären\nBegutachtung gab der Beschwerdeführer im Bereich der Colitis ulcerosa noch den\nimperativen Stuhldrang – sehr selten, vorwiegend bei Aufregungen – als Problem an.\nZusätzlich besteht eine anhaltend erhöhte Stuhlfrequenz (ca. drei- bis fünfmal pro Tag).\nBlutbeimengungen hat er seit 2016 nicht mehr (vgl. IV-act. 98 S. 70). Abgesehen davon,\ndass der Arbeitsplatz eine leicht erreichbare Toilette haben sollte, dürfte diese Diagnose\ngemäss Beurteilung der Gutachter bezüglich Eingliederungspotential somit keine\nSchwierigkeiten bereiten. Nach dem soeben Ausgeführten ist der Gutachterstelle\nzuzustimmen, dass die chronisch entzündliche Darmerkrankung unter Dauermedikation\nzum Zeitpunkt der Begutachtung relativ gut im Griff war und daraus keine\nArbeitsunfähigkeit abgeleitet werden konnte. Dies hat in Übereinstimmung mit dem\nVertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung und den eigenen Angaben des\nBeschwerdeführers wohl seit Ende 2016/Anfang 2017 bzw. entsprechend der Auffassung\nder Gutachter spätestens ab Mitte 2017 zu gelten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass\ndie behandelnde Ärztin Dr. C.________ die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem\n\nUrteil S 2019 143\n13\n\n1. März 2017 nicht mehr mit der Colitis ulcerosa, sondern mit den psychiatrischen\nDiagnosen und der chronischen Insomnie begründete (vgl. IV-act. 51 S. 6).\n\nWas den Verlauf der Darmerkrankung nach der Begutachtung anbelangt, zeigt sich, dass\nbeim Beschwerdeführer insofern erneut Probleme aufgetreten sind, als zwei weitere\nstationäre Hospitalisationen vom 2. bis 9. Juli 2018 und vom 13. bis 19. August 2018\nverbunden mit operativen Eingriffen – Abszessspaltung im Bereich des Atheroms am\n4. Juli 2018 und Exzision eines Lymphknotens am 15. August 2018 – notwendig wurden\n(vgl. Bf-act. 7 und 8). Damit setzten sich die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom\n11. Juli 2019 (IV-act. 126) eingehend auseinander und legten dar, dass diese\nGesundheitsstörungen lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt\nhätten. Dies erscheint insofern nachvollziehbar, als sich die Symptomatik relativ rasch\nverbesserte und der Beschwerdeführer das Spital jeweils nur nach wenigen Tagen wieder\nverlassen konnte. Des Weiteren ergaben sich keine typischen Zeichen einer exazerbierten\nColitis ulcerosa; die Blutkulturen sowie Stuhl- und Urinproben erbrachten keinen Hinweis\nauf einen Infektfokus (vgl. Bf-act. 8). Schliesslich konnte auch der Verdacht auf ein\nLymphom (glücklicherweise) nicht bestätigt werden. Mit den Sachverständigen darf somit\ndavon ausgegangen werden, dass die Therapien zu einer deutlichen Verbesserung der\nSymptomatik beigetragen haben, zumal der Zustand von der Klinik G.________ seit Mitte\nNovember 2018 wieder als stabil bezeichnet wurde (vgl. IV-act. 109 S. 7). In Anbetracht\ndessen ist der Begutachtungsstelle zuzustimmen, dass das infizierte Atherom und die\nrezidivierenden Abszesse lediglich vorübergehende, kurzdauernde Arbeitsunfähigkeiten\nzur Folge hatten, wovon bereits RAD-Arzt Dr. K.________ mit Stellungnahme vom\n22. Januar 2019 (IV-act. 112) ausgegangen ist. Soweit Dr. C.________ dem\nBeschwerdeführer allein aufgrund der Colitis ulcerosa für das Jahr 2018 eine\nschwankende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % attestiert, kann ihr nach dem\nsoeben Ausgeführten somit nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang haben die\nMEDAS-Gutachter gegenüber der behandelnden Ärztin sodann zu Recht eingewendet,\ndass eine weiterhin bestehende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht mit der Notwendigkeit\nder täglichen Medikamenten-Einnahme von 14 verschiedenen Präparaten begründet\nwerden könne. Darüber hinaus kann alleine aufgrund der Tatsache, dass bereits wenige\nTage nach der gastroenterologischen Untersuchung eine Hospitalisation aufgrund eines\ninfizierten Atheroms erforderlich wurde, nicht auf fehlende Seriosität des\ngastroenterologischen Teilgutachtens geschlossen werden. Vielmehr darf davon\nausgegangen werden, dass der Sachverständige zu diesem Zeitpunkt von den Abszessen\n\n"}