{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-143_2021-02-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_143_5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_143", "Checksum": "372a762a84ebeb65edb8daaef42d9a21"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Ein infiziertes Atherom im Bereich der Flanke links habe\nlediglich zu einer kurzdauernden vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt, ebenso wie\ndie rezidivierenden Abszesse inguinal und axillär. Der Verdacht auf ein\ndifferentialdiagnostisch erwogenes Lymphom habe sich glücklicherweise nicht bestätigt.\nDes Weiteren vermöge auch das generalisierte allergische Exanthem eine länger\nandauernde oder gar dauerhafte Einschränkung nicht zu begründen. Unklare\nHandgelenks- und Fussbeschwerden hätten offenbar eine fachärztlich rheumatologische\nStandortbestimmung notwendig gemacht. Angaben zur klinischen Befundlage und\nallfälligen funktionellen Einschränkungen würden von Dr. C.________ nicht gemacht. Das\nSchlafapnoesyndrom sei bereits gutachterlich gewürdigt worden. Im Falle einer gleichwohl\nstattfindenden Operation im Kieferbereich würde dies lediglich eine vorübergehende\nArbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Doktor K.________ kam zum Schluss, dass sich den\nNeuakten keine Befunde entnehmen liessen, welche zu einer dauerhaften Einschränkung\nbezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit führen würden. Gleichwohl schlug er vor, die\nGutachter mit den im Einwand beigebrachten Kritikpunkte zu konfrontieren (IV-act. 112).\n\n4.13 In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der zugezogenen Fachärzte im\nBereich Dermatologie und Rheumatologie ein (IV-act. 113 ff.) und stellte diese zusammen\nmit den im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizinischen Berichten der\nGutachterstelle zur Stellungnahme zu (IV-act. 124). Diese hielt am 11. Juli 2019 fest, dass\ndie im Einwandschreiben beigebrachten Kritikpunkte und die neuen Arztberichte nicht in\nder Lage seien, eine abweichende Einschätzung bzw. Beurteilung der Arbeits- oder\nLeistungsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu bewirken (IV-act. 126).\nDiese Einschätzung wurde von RAD-Arzt Dr. K.________ am 2. September 2019 gestützt\n(IV-act. 127).\n\nUrteil S 2019 143\n11\n\n4.14 Mit Bestätigung vom 11. Oktober 2019 hielt die Nachfolgerin von Dr. C.________\nam Spital G.________, Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin, fest, dass der\nVersicherte an chronischen Erkrankungen leide, die aktuell in Remission seien. Sein\nGesundheitszustand und die Laborwerte hätten sich deutlich gebessert. Anamnestisch\nfühle er sich sowohl körperlich als auch seelisch zu 100 % gesund (Bf-act. 9).\n\n5. Die Beschwerdegegnerin stellt in der Beurteilung des Leistungsbegehrens auf das\nGutachten der ZVMB GmbH vom 24. September 2018 ab, wonach sowohl in der\nangestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine durchgängige volle Arbeitsfähigkeit\nseit Sommer 2017 bestehe. Wie unter Erwägung 3.3 ausgeführt, ist den im Rahmen des\nVerwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund\neingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten\nBericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen\ngelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht\nkonkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.\n\n5.1 In formeller Hinsicht ist diesbezüglich festzustellen, dass das MEDAS-Gutachten\numfassend ist, auf Kenntnis sämtlicher Vorakten basiert und auf einer eingehenden\ninternistischen, psychiatrischen, neurologischen, neuropsychologischen und\ngastroenterologischen Untersuchung beruht. Zudem enthält das Gutachten\nanamnestische Angaben, es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten\nBeschwerden und vermittelt ein vollständiges Bild seines Gesundheitszustandes. Die\nSchlussfolgerungen sind zudem begründet, einleuchtend und nachvollziehbar. Aus rein\nformeller Sicht ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt\nwerden könnte.\n\n5.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen\nZusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und\nschliesslich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ist.\n\n5.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 2003 an einer Colitis\nulcerosa leidet. Ebenfalls gilt als erstellt, dass es im Dezember 2015 zu einer\nVerschlechterung der Darmerkrankung mit starker Diarrhoe und imperativem Stuhldrang\nbis zu zwölf Mal pro Tag und damit einhergehender Attestierung einer durchgehenden\nArbeitsunfähigkeit seit dem 29. Februar 2016 und zwei klinischen Exazerbationen mit\nstationärer Behandlung vom 15. bis 26. August 2016 und vom 13. bis 19. Oktober 2016\n\nUrteil S 2019 143\n12\n\n"}