{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-143_2021-02-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_143_5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_143", "Checksum": "372a762a84ebeb65edb8daaef42d9a21"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:47", "Checksum": "da8c6a4f901fe14808b28ec573dcc4f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n4.6 Zwischen dem 4. April und dem 26. Juni 2018 wurde der Versicherte in den\nDisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und\nGastroenterologie begutachtet. Das entsprechende Gutachten erstattete die ZVMB GmbH\nam 24. September 2018. Dabei konnten die Gutachter keine relevante Diagnose mit\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Diverse Diagnosen (Colitis ulcerosa,\nMorbus Basedow, Schlafapnoesyndrom, Restless-Legs-Syndrom, Insomnie, Steatosis\nhepatis und Xerosis cutis mit Onychomykose beider Füsse) wurden als ohne\nAuswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass\nsowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine durchgängige volle\nArbeitsfähigkeit seit Sommer 2017 bestehe. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass\nmehrfache deutliche Inkonsistenzen bestünden, welche in Art und Ausprägung unter\nEinbezug der psychiatrischen Bewertung überwiegend wahrscheinlich doch vorrangig\nbewusstseinsnah zu werten seien. Zudem seien die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft\n(IV-act. 98).\n\n4.7 Kurz nach der gutachterlichen Untersuchung musste der Versicherte am 2. Juli\n2018 aufgrund eines infizierten Atheroms im Bereich der linken Flanke im Spital\nG.________ behandelt werden, wobei die Indikation zur Abszessspaltung gestellt wurde.\nDa der Patient mit dem diensthabenden Chirurgen unzufrieden war, erfolgte eine\nVorstellung in der J.________ verbunden mit einem stationären Aufenthalt bis zum 9. Juli\n2018 und einer Inzision am 4. Juli 2018. Nach der Abszessspaltung heilte die Läsion\ngemäss Bericht der J.________ vom 17. Juli 2018 recht schön ab (IV-act. 89 S. 8 ff. und\nBf-act. 7).\n\n4.8 Aufgrund einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes und Fieber über 39°C\nerfolgte vom 13. bis 19. August 2018 eine weitere Hospitalisation in der Klinik G.________\nbei Lymphknoten-Exzision am 15. August 2018, wobei sich der Lymphom-Verdacht in der\nFolge nicht bestätigte. Ebenfalls ergab sich kein Hinweis auf einen Infektfokus, sodass die\nUrsache des Fiebers unklar blieb. Im Verlaufe kam es ohne relevante Therapie zu einem\nspontanen Entfiebern und zu einer Stabilisierung der Blutwerte, sodass wenige Tage\nspäter die Entlassung bei subjektivem Wohlbefinden nach Hause erfolgen konnte (Bfact. 8).\n\nUrteil S 2019 143\n9\n\n4.9 Am 16. Oktober 2018 nahm RAD-Arzt Dr. K.________, Facharzt Allgemeine\nInnere Medizin FMH, zum polydisziplinären Gutachten Stellung und stellte fest, dass das\nGutachten die an ein medizinisches Gutachten gestellten Qualitätskriterien erfülle.\nAbweichend vom Gutachten vertrat er die Meinung, dass bereits ab Ende 2016/Anfangs\n2017 bzw. vor Ablauf des Wartejahres keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe (IVact. 99).\n\n4.10 Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde ein weiterer Bericht der Klinik\nG.________ vom 14. November 2018 zu den Akten gereicht. Darin weist\nDr. med. C.________, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin und Anthroposophische\nMedizin, darauf hin, dass die chronische Colitis ulcerosa trotz derzeit guter stabiler\nEinstellung mehrere weitere Komplikationen nach sich gezogen habe. Insbesondere\nhätten im Jahr 2018 chronisch rezidivierende Abszesse bestanden, die einer ärztlichen\nAbszess-Inzision bedurften sowie zwei Spitalaufenthalte vom 2. bis 9. Juli 2018 und vom\n13. bis 19. August 2018 notwendig machten. Bei letztendlich unklarer rezidivierender\nAbszess-Bildung sei eine dermatologische Vorstellung erfolgt. Da darüber hinaus der\nVerdacht einer Mitbeteiligung der Gelenke bestehe, sei auch noch eine rheumatologische\nAbklärung in die Wege geleitet worden. Weiter sei die chronische Insomie nicht vollständig\ngeklärt und es bestehe ein Schlafapnoesyndrom. Der stationäre Aufenthalt im I.________\nhabe zunächst zu einer Stabilisierung geführt. Bei weiteren Komplikationen habe sich der\npsychische Befund zwischenzeitlich immer wieder verschlechtert. Aufgrund der\nKomplexität der Krankheitssituation sowie noch mehrerer ungeklärter Fragen fühle sich\nder Patient weiterhin sehr belastet. Für das Jahr 2018 ging Dr. C.________ von einer\ndeutlich eingeschränkten Belastbarkeit zwischen 50 bis 100 % aus. Zu guter Letzt merkte\ndie Allgemeinmedizinerin an, dass sie eine IV-Rente von mindestens 50 % für angebracht\nhalte, da eine dauerhafte konstante Leistungsfähigkeit von über 50 % nicht absehbar\nerscheine (IV-act. 109 S. 5 ff.).\n\n4.11 Mit Bericht vom 26. November 2018 bestätigten Dr. med. D.________, FMH\nPsychiatrie und Psychotherapie, und der behandelnde Psychotherapeut Dr. E.________\ndie bereits gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit\nsomatischem Syndrom, einer generalisierten Angststörung und der Verdacht auf nicht\norganische Insomnie. Dabei konnten die Therapeuten keine einstudierte Haltung in der\nStellungnahme des Versicherten feststellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass\nAntidepressiva geprüft und ausprobiert worden seien. Es habe sich dabei aber gezeigt,\ndass der Patient viele Medikamente nicht vertrage. Was den aktuellen\n\nUrteil S 2019 143\n10\n\nGesundheitszustand anbelangt, konnten die Therapeuten eine leichte Besserung des\ndepressiven Zustandsbildes mit Stimmungsaufhellung und Stabilisierung sowie einer\nleichten Steigerung des Antriebs bei gleichzeitig weiterhin vorhandenen depressiven\nSymptomen feststellen (IV-act. 109 S. 9 ff.).\n\n"}