{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-143_2021-02-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_143_5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_143", "Checksum": "372a762a84ebeb65edb8daaef42d9a21"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Immerhin\nverpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der\nRechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob\nsie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom\nGericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern\nvermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit\nzahlreichen Hinweisen).\n\n4. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt\nsich aus den Akten Folgendes:\n\n4.1 Beim Versicherten wurde im Jahr 2003 eine chronisch entzündliche\nDarmerkrankung im Sinne einer Colitis ulcerosa diagnostiziert. Während er in den Jahren\nzuvor relativ beschwerdefrei war, verstärkten sich die Beschwerden Anfang Dezember\n2015, indem er unter starker Diarrhoe mit imperativem Stuhldrang bis zu zwölf Mal pro\nTag litt, was dazu führte, dass er sich in ärztliche Behandlung bei Dr. F.________,\nFachärztin Allgemeine Innere Medizin, begab. Während der Zeit, in der er bei ihr in\nBehandlung stand, lehnte der Versicherte sowohl eine diagnostische Koloskopie wie auch\neine Behandlung mit Steroiden ab, da er in der Vergangenheit mit beidem schlechte\nErfahrungen gemacht habe. Behandlerseits wurde eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit\nseit dem 29. Februar 2016 attestiert. Doktor F.________ wies aber auch darauf hin, dass\nsich die Beschwerden mit einer adäquaten Therapie der Colitis ulcerosa stark vermindern\nliessen (vgl. IV-act. 7 S. 1 ff.). In der Folge kam es zu zwei Schubereignissen, welche eine\nstationäre Behandlung vom 15. bis 26. August 2016 und vom 13. bis 19. Oktober 2016 in\nder Klinik G.________ bedingten. Im Laufe der zweiten Hospitalisation waren die\nEntzündungsparameter unter der Therapie rasch rückläufig und die Durchfälle sistierten,\nweshalb die Prednisolon-Dosis wieder reduziert werden konnte. Zusätzlich wurde eine\nHyperthyreose bei Morbus Basedow festgestellt und behandelt (IV-act. 7 S. 8 ff. und IVact. 17 S. 75 ff.). Angesichts der von Seiten der Colitis ulcerosa stabilen Situation ohne\nHinweise auf ein neuerliches entzündliches Schubereignis und der Behandelbarkeit der\nSchilddrüsenerkrankung erachtete der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung ab\ndem 1. Dezember 2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr für ausgewiesen (IV-act. 17 S. 56),\nweshalb an der Leistungseinstellung der Krankentaggeldversicherung per 28. Februar\n2017 festgehalten wurde (IV-act. 17 S. 57). Die Ärzte der Klinik G.________ gingen\ndemgegenüber bei stabilem Allgemeinzustand aufgrund einer deutlich reduzierten\n\nUrteil S 2019 143\n7\n\nBelastbarkeit von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (ca. zu 80 %) aus und wiesen\ndarauf hin, dass bei anhaltender Remission der Colitis ulcerosa im weiteren Verlauf\nzumindest eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wieder vorliegen könnte (IV-act. 17 S. 104\nff.).\n\n4.2 Wegen einer psychischen und physischen Erschöpfung mit einer depressiven\nSymptomatik vor dem Hintergrund multipler Belastungen im sozialen und beruflichen\nUmfeld in Verbindung mit somatischer und psychosomatischer Multimorbidität wurde beim\nVersicherten im Februar 2017 eine psychotherapeutische Behandlung in die Wege\ngeleitet. Doktor phil. E.________, Psychotherapeut, Psychoonkologe und Logotherapeut,\nging von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10\nF32.11), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer Agoraphobie mit\nPanikattacken (ICD-10 F40.01) aus und empfahl weiterhin eine 100%ige\nArbeitsunfähigkeit (IV-act. 37).\n\n4.3 Infolge extremer Tagesmüdigkeit wurden beim Versicherten im Verlaufe des\nSommers 2017 zusätzlich ein leicht bis mittelgradig schweres obstruktives\nSchlafapnoesyndrom und eine Insomnie diagnostiziert. Als Behandlungsmassnahmen\nwurden die Anwendung einer Protrusionsschiene, die Durchführung einer CPAP-\nBehandlung oder einer entsprechenden Operation empfohlen (IV-act. 49), woraufhin sich\nder Versicherte für einen Versuch mit CPAP-Therapie entschied (IV-act. 89 S. 21 ff.).\n\n4.4 Im November 2017 berichtete der Versicherte sodann erstmals über auftretende\nSpannungsgefühle und Kribbelmissempfindungen in den Unterschenkeln und Füssen\nbesonders zur Einschlafzeit. Daraufhin diagnostizierte das Zentrum H.________ ein\nRestless-Legs-Syndrom und schlug dem Versicherten einen Therapieversuch mit Sifrol\nvor (IV-act. 89 S. 21 ff.).\n\n4.5 Vom 23. Januar bis 17. Februar 2018 erfolgte eine stationäre Hospitalisation im\nI.________. Dabei wurde in psychiatrischer Hinsicht folgende Diagnose gestellt: Probleme\nmit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.0). Dem Bericht\nkann entnommen werden, dass das Hauptproblem aus Sicht des Patienten die anhaltende\nSchlafstörung sei. Dementsprechend stand auch die komplexe chronische Schlafstörung\nim Vordergrund der Behandlung. Beurteilend wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass\nes auffällig gewesen sei, wie vehement der Patient Hilfe eingefordert habe, die bisher\nvorgeschlagenen Massnahmen jedoch zum grossen Teil nicht akzeptiert oder toleriert\n\nUrteil S 2019 143\n8\n\nworden seien. Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Januar bis\n3. März 2018 (IV-act. 69).\n\n"}