{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-143_2021-02-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_143_5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde745f242fde5aa717badd204113936ad7a4cad0be0317b46e7408b9f39a38cfa68b43459a5d9b6a84c8cfd422e76292fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_143", "Checksum": "372a762a84ebeb65edb8daaef42d9a21"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.02.2021 S 2019 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1976, meldete sich im Januar 2017\nwegen einer Darmerkrankung (Colitis ulcerosa) erstmals bei der IV-Stelle Zug zum\nLeistungsbezug an (IV-act. 2). Die IV-Stelle holte daraufhin im Rahmen ihrer Abklärungen\nbei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und legte das Dossier dem Regionalen\nÄrztlichen Dienst (RAD) vor. Sodann liess sie den Versicherten polydisziplinär\n(Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Neurologie und\nGastroenterologie) begutachten. Die Gutachter konnten dabei keine relevante Diagnose\nmit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und gingen daher sowohl in der\nangestammten als auch in einer Verweistätigkeit von einer durchgängig vollen\nArbeitsfähigkeit seit Sommer 2017 aus (IV-act. 98). Gestützt auf diese Beurteilung wies\ndie IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2018 (IV-act. 102)\nbzw. Verfügung vom 24. September 2019 (IV-act. 131) ab.\n\nB. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Oktober 2019 liess A.________\nbeantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 24. September 2019 sei aufzuheben und es\nseien ihm die gesetzlichen IV-Leistungen auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches,\npolydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben und subeventualiter sei die Angelegenheit\nzur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der\nBeschwerdeführer im Wesentlichen darauf hinweisen, dass nach Juli 2017 vier stationäre\nHospitalisationen erfolgt seien. Wie die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage\nbehaupten könne, es bestehe seit Juli 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit, sei nicht\nnachvollziehbar. Aufgrund der diversen Erkrankungen, welche auch eine Wechselwirkung\nzur Folge gehabt hätten, sei er zwischen dem 29. Februar 2016 und Ende September\n2019 zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zu bedenken sei schliesslich, dass\nneben den somatischen Beschwerden auch die psychiatrischen Diagnosen zu einer\nArbeitsunfähigkeit geführt hätten. Diesbezüglich hätten Dr. C.________ mit Bericht vom\n14. November 2018 sowie Dres. D.________ und E.________ mit Bericht vom\n26. November 2018 die gestellten Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit\nschlüssig dargelegt. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt mithin nicht\ngenügend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.\n\nC. Der mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 verlangte Kostenvorschuss von\nFr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt.\n\nUrteil S 2019 143\n3\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 beantragte die IV-Stelle die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wies sie im Wesentlichen darauf\nhin, für sie habe keine Veranlassung bestanden, sich weiter mit dem Abklärungsresultat\nauseinanderzusetzen, sei doch der Einwand am 17. September 2019 zurückgezogen\nworden und der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich zum Beweisergebnis zu\näussern. Im aktuellen Verfahrensstadium sei es nicht Sache der IV-Stelle weitere\nmedizinische Abklärungen zu iniziieren. Sollten die Vorbringen des Beschwerdeführers\naber weitere Abklärungen erfordern, könne die nun aufgrund des Beschwerdeverfahrens\nentstehende Verzögerung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht der IV-Stelle angelastet\nwerden.\n\nE. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren\nAnträgen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise\neinzugehen sein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:\n24. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b).\nDabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der\nVerwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130\nV 445 E. 1.2.1).\n\nAm 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen\ndes Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;\nSR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen\nGericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende\nBeschwerde wurde am 23. Oktober 2019 der Post übergeben, weshalb die bis\n31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung\nfinden und in dieser Fassung zitiert werden.\n\nUrteil S 2019 143\n4\n\n"}