1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. September 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.