Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt. Der obsiegenden, allerdings nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist nach der konstanten Praxis des Verwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteil S 2019 142 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________