Sollte dies indessen nicht zutreffen, wären auch diesbezüglich weitere Erhebungen vorzunehmen. Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist insoweit gutzuheissen, als die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 500.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.– wird ihr zurückerstattet.