abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung einer Begleitung bedarf, welche in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten verursacht und die von der Invalidenversicherung zu vergüten sind. Wie sich in der Zwischenzeit offenbar gezeigt hat, war die Versicherte selbst in der Lage, eine ihren Fähigkeiten und Neigungen angepasste Lehrstelle zu finden. Jedenfalls lässt sich dies aus dem Bericht der Klinik H.________ vom 31. Januar 2020 (E. 5.2.10) vermuten, wonach sie eine Lehrstelle gefunden habe. Damit würde die beantragte Berufsberatung obsolet werden. Sollte dies indessen nicht zutreffen, wären auch diesbezüglich weitere Erhebungen vorzunehmen.