6.3 Der IV-Stelle kann somit der Vorwurf nicht erspart bleiben, den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt zu haben. Die RAD-Stellungnahmen reichen jedenfalls nicht aus, um das von den behandelnden Ärzten als indiziert erachtete Coaching und die Betreuung für invalidenversicherungsrechtlich irrelevant abtun zu können. Die Verwaltung hat somit Urteil S 2019 142 13