Entbehrlich bleibt es nur dort, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird. Dies trifft vorliegend nicht zu, äusserten sich doch die Ärzte der Klinik H.________ dahingehend, dass es der Versicherten zufolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwer fallen werde, selbständig einen Ausbildungsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Daher benötige sie berufliche Eingliederungshilfe. Es werde deshalb eine Berufsberatung und eine durch die Invalidenversicherung empfohlen (vgl. E. 5.2.5). Gleiches sagten auch die Fachärzte des Spitals D.________ in deren Bericht vom 24. Juni 2019 aus (vgl. E. 5.2.8).