Hierbei mag zutreffen – wie der RAD-Arzt ausführt –, dass die Befunde leichtgradig ausgeprägt sind. Nichtsdestotrotz hat er die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht gelassen, wonach sämtliche psychischen Leiden, auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, einer Indikatorenprüfung zu unterziehen sind (BGE 143 V 409 und 143 V 418), um das Ausmass der funktionellen Einschränkungen validieren zu können. Eine invalidisierende Wirkung kann demnach nicht von vornherein abgesprochen werden. Entbehrlich bleibt es nur dort, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird.