6. 6.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes vom 2. Mai 2019 (E. 5.2.7) und vom 13. September 2019 (E. 5.2.9). Ihr ist insofern zuzustimmen, als die seit dem Kindergarten bestehenden Beeinträchtigungen in Form von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten wie auch die Probleme im Sozialverhalten sich weder einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Minderintelligenz (vgl. dazu BGer 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2) – der Wert befand sich vorliegend im unteren Normbereich (vgl. E. 5.2.2 und 5.2.8) – noch einem ADHD (vgl. E. 5.2.1) zuordnen liessen.