Ein psychischer Gesundheitsschaden, der die Berufsausbildung beeinträchtige und zum Beispiel im Rahmen des Diagnoseklassifikationssystems nach ICD-10 eingeordnet werden könne, oder drohe, zu einem solchen zu werden, sowie eine geistige Behinderung seien nicht objektiviert. Die dokumentierte Anpassungsstörung sei als reaktiv auf Lebensereignisse und insbesondere als temporär zu betrachten. Insofern Urteil S 2019 142 11 sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine andere Stellungnahme als bis anhin möglich (IV-act. 33).