Gegenüber der bisherigen medizinischen Aktenlage hätten sich damit keine neuen Aspekte ergeben, insbesondere kein Hinweis auf eine bisher nicht bekannte schwerwiegendere psychische Beeinträchtigung der Versicherten. Der Hilfebedarf für eine erstmalige berufliche Ausbildung ergebe sich durch die Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und die Verhaltensauffälligkeiten bei intellektueller Leistungsfähigkeit im unteren Normbereich. Ein psychischer Gesundheitsschaden, der die Berufsausbildung beeinträchtige und zum Beispiel im Rahmen des Diagnoseklassifikationssystems nach ICD-10 eingeordnet werden könne, oder drohe, zu einem solchen zu werden, sowie eine geistige Behinderung seien nicht objektiviert.