5.2.9 Abschliessend hielt RAD-Arzt C.________ fest, in den vorgängigen Stellungnahmen durch den RAD hätten keine fassbaren psychischen Beeinträchtigungen, welche die Ausbildungsfähigkeit der Versicherten längerfristig und dauerhaft in Frage stellten, bestätigt werden können. Bereits in der Stellungnahme durch den RAD vom 10. Dezember 2018 habe der Kollege festgestellt, dass die grobmotorischen Koordinationsstörungen und früheren kieferorthopädischen Probleme der Versicherten (somatische Beschwerden) die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten. In den vorliegenden Schulberichten spiegle sich das verminderte Leistungspotential der Lernbehinderung wieder.