5.2.7 Dazu nahm RAD-Arzt C.________ am 2. Mai 2019 Stellung. Er folgerte, die psychopathologischen Beeinträchtigungen seien leicht ausgeprägt und dürften weder die Arbeitsfähigkeit noch die Ausbildungsfähigkeit gravierend beeinträchtigen, zumal die Versicherte deswegen seit längerem psychotherapeutisch begleitet werde und einen Ansprechpartner habe für Fragen rund um die Lebensbewältigung. Eine medikamentöse Behandlung sei weiterhin nicht erforderlich, was ebenfalls für die geringgradig ausgeprägte resp. milde Symptomatik spreche. Eine drohende Invalidität sei somit nicht anzunehmen (IV-act. 25).