Auch die bereits bekannten exekutiven Schwierigkeiten seien weiterhin relevant, bzgl. Problematik näher differenzierbar in Schwierigkeiten bzgl. kognitiver Regulation wie auch bzgl. emotionaler/sozialer Regulation. Deutliche Schwierigkeiten habe die Versicherte auch in visuell- und auditiv-perzeptiven Belangen. Urteil S 2019 142 8