welche trotz schwacher Schreibleistungen nicht als Lese-Rechtschreibstörung (LRS) im Sinne einer Legasthenie bezeichnet werden könne. Trotzdem benötige sie aufgrund ihrer Lernprobleme gezielte individuelle Förderung und erhalte dafür in der Kleinklasse eine angemessene Schulungsform (IV-act. 3/24–29).