4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, namentlich auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG und auf ein Ersatz der zusätzlichen Kosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG, hat. Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch mit der Begründung, die aktuellen psychopathologischen Beeinträchtigungen seien leicht ausgeprägt und beeinträchtigten weder die Arbeitsfähigkeit noch die Ausbildungsfähigkeit in gravierendem Ausmass. Eine Invalidität sei somit weder eingetreten noch drohend. Urteil S 2019 142 6