Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) bei der Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Die Frage nach der gesundheitlich bedingten Notwendigkeit einer Massnahme hinsichtlich des beruflichen Eingliederungsziels ist – wie jene nach den ausbildungsspezifischen Fähigkeiten einer versicherten Person – prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vorkehr zu beurteilen (BGer 9C_745/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2).