3.3.2 Ein Anspruch auf Berufsberatung setzt voraus, dass die versicherte Person über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für einen Erfolg versprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme verfügt. Art. 15 IVG ist keine Grundlage, um auf Kosten der IV Lücken im Grundschulwissen auszufüllen. Auch muss die Massnahme beruflicher und nicht medizinischer Art sein (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 15 N 3 f.; EVG I 547/99 vom 12. Oktober 2001 E. 6).